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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 2.1894

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuersachen (Nr. 1 - 109)
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https://doi.org/10.11588/diglit.61868#0441
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Verfügung des Finanzministers vom 29. November 1875 an-
geführt, er beziehe „keine festen Diäten, sondern nur die
Diäten aus einem Kommissorium." Der Präsident des König-
lichen Kammergerichts bescheinigte ihm am 8. April 1892,
daß er aus einem „vorläufig bis Ende Mai 1892 begrenzten
Kommissorium" als nicht ständiger Bureau-Hülfsarbeiter bei
dem Amtsgericht zu A. monatlich 125 Diäten beziehe. In
den Vorjahren hatte er — so lautet seine eigene Angabe —
an Diäten bezogen: während des ganzen Jahres 1890 und
vom 2. Januar bis 30. Juni 1891 monatlich 112,50-/A, vom
2. Juli bis 31. Dezember 1891 monatlich 125 Daß die
am 8. April 1892 bescheinigte Stellung des Censiten Ende
Mai oder sonst während des Steuerjahres 1892/93 eine
Aenderung erfahren habe, ist weder in der vom 24. November
1892 datirten Beschwerde, noch später behauptet.
Die Berufungskommission hat unter Hinweis auf §. 15
des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 und Art. 21
der Ausführungsanweisung vom 5. August 1891 das Rechts-
mittel mit der Begründung zurückgewiesen, daß nach den ge-
machten Vorlagen und den stattgefundenen Ermittelungen das
Jahreseinkommen des Berufenden auf 1 383 berechnet sei,
welchem Betrage ein Jahressteuersatz von 16 entspreche;
zugleich wurde eine nachträgliche Berichtigung der Veran-
lagung auf den letztgenannten höheren Steuersatz in Aussicht
gestellt.
Durch die vom Besteuerten dann noch eingelegte Be-
schwerde ist das Oberverwaltungsgericht mit der Angelegen-
heit nur insoweit befaßt, als es sich um den ursprünglich
veranlagten und durch die Berufungsenscheidung nicht beseitigten
Steuersatz von 12 handelt; die Nachtragsveranlagung,
wenn sie — was im Berufungsbescheide selbst noch nicht
geschehen — tatsächlich erfolgt sein sollte, bietet einen Gegen-
stand selbstständiger Anfechtung durch die zulässigen Rechts-
mittel.
Die Beschwerde — in ihrer eben dargelegten Tragweite
— ist unbegründet.
 
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