439
anlagung (Steuererklärung) zu ermitteln und ob dabei die-
jenigen beiden letzten Jahre maßgebend sind, für welche
Tantiemen nicht bloß zur Feststellung, sondern zur Auszahlung
gelangt sind.
Die Berufungskommission hatte angenommen, daß nach
10 des Einkommensteuergesetzes die Berechnung der
Tantiemen hiernach in jedem Falle, auch wenn feststände, daß
für das Steuerjahr keine Tantieme gezahlt werden würde,
erfolgen müßte, und dem deklarirten sonstigenMnkommen den
Tantiemebetrag nicht nach dem Ansätze des Censiten mit rund
6 572 sondern mit 22 834 hinzugezählt.
Das Oberverwaltungsgericht erkannte auf Abweisung der
dagegen angebrachten Beschwerde aus folgenden
Gründen:
Nach der Behauptung des Censiten wären die Tantiemen,
welche er in der Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsraths
von vier benannten Gesellschaften bezieht, als feststehende
Einnahmen zu behandeln; im vorliegenden Falle hätte deren
Betrag für das Steuerjahr zur Zeit der Veranlagung bereits
sestgestanden, und er sei deshalb xriumxaliter danach zu be-
steuern. Lveutuallter sei bei einer etwa angezeigten Durch-
schnittsberechnung das letzte dafür in Betracht zu ziehende
Jahr dasjenige, für welches zur Zeit der Deklaration und
jedenfalls zur Zeit der Veranlagung die Bilanzen der be-
treffenden Gesellschaften und damit seine Tantieme (für 1891)
bereits festgestanden hätten.
Nun ist der Beschwerdeführer nicht etwa selbst Gewerb-
treibender, sondern nur der von mehreren gewerbtreibenden
Gesellschaften Angestellte, welcher für seine Thätigkeit eine
vertragsmäßige Entschädigung in Form von Tantieme bezieht,
die sich nach dem seitens der Gesellschaft in jedem Betriebs-
jahre erzielten Gewinne richtet und, gleichzeitig mit der
Gewinnfeststellung bezw. dem Auszahlungsbeschlusse, also nach-
träglich für ein gewisses abgelaufenes Geschäftsjahr zur Fest-
setzung und event. zur Auszahlung gelangt. Sein Einkommen
anlagung (Steuererklärung) zu ermitteln und ob dabei die-
jenigen beiden letzten Jahre maßgebend sind, für welche
Tantiemen nicht bloß zur Feststellung, sondern zur Auszahlung
gelangt sind.
Die Berufungskommission hatte angenommen, daß nach
10 des Einkommensteuergesetzes die Berechnung der
Tantiemen hiernach in jedem Falle, auch wenn feststände, daß
für das Steuerjahr keine Tantieme gezahlt werden würde,
erfolgen müßte, und dem deklarirten sonstigenMnkommen den
Tantiemebetrag nicht nach dem Ansätze des Censiten mit rund
6 572 sondern mit 22 834 hinzugezählt.
Das Oberverwaltungsgericht erkannte auf Abweisung der
dagegen angebrachten Beschwerde aus folgenden
Gründen:
Nach der Behauptung des Censiten wären die Tantiemen,
welche er in der Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsraths
von vier benannten Gesellschaften bezieht, als feststehende
Einnahmen zu behandeln; im vorliegenden Falle hätte deren
Betrag für das Steuerjahr zur Zeit der Veranlagung bereits
sestgestanden, und er sei deshalb xriumxaliter danach zu be-
steuern. Lveutuallter sei bei einer etwa angezeigten Durch-
schnittsberechnung das letzte dafür in Betracht zu ziehende
Jahr dasjenige, für welches zur Zeit der Deklaration und
jedenfalls zur Zeit der Veranlagung die Bilanzen der be-
treffenden Gesellschaften und damit seine Tantieme (für 1891)
bereits festgestanden hätten.
Nun ist der Beschwerdeführer nicht etwa selbst Gewerb-
treibender, sondern nur der von mehreren gewerbtreibenden
Gesellschaften Angestellte, welcher für seine Thätigkeit eine
vertragsmäßige Entschädigung in Form von Tantieme bezieht,
die sich nach dem seitens der Gesellschaft in jedem Betriebs-
jahre erzielten Gewinne richtet und, gleichzeitig mit der
Gewinnfeststellung bezw. dem Auszahlungsbeschlusse, also nach-
träglich für ein gewisses abgelaufenes Geschäftsjahr zur Fest-
setzung und event. zur Auszahlung gelangt. Sein Einkommen