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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 2.1894

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuersachen (Nr. 1 - 109)
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https://doi.org/10.11588/diglit.61868#0493
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werden, wie denn auch der Beschwerdeführer etwas Abweichendes
nicht behauptet.
Nach der Konkursordnung zunächst unterliegt es keinem
Zweifel, daß dem Gemeinschuldner, wenn er auch Eigenthümer
des zur Konkursmasse gehörigen Vermögens bleibt, und durch
das Konkursverfahren kein materielles Recht an diesem ver-
liert, doch in Ansehung jenes Vermögens der Besitz, sowie
das Recht — nicht bloß die tatsächliche Ausübung — der
Verwaltung und Verfügung vollständig entzogen ist, und die
Masse — nach Abzug der Massekosten und Masseschulden —
lediglich zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger
dient (§§. 2, 5, 50, 107 der Konkursordnung). Der Konkurs-
verwalter (§§. 5 ff., 70 ff. a. a. O.), auf den Besitz, Ver-
waltung und Verfügung in Betreff des zur Konkursmasse
gehörigen Vermögens mit völligem Ausschluß des Gemein-
schuldners übergegangen sind, handelt auch, indem er die
Einkünfte der Masse zur Entstehung bringt, an sich nimmt
und verwendet, nicht etwa als gesetzlicher Vertreter des
Gemeinschuldners in Ausübung des Verwaltungs- und
Verfügungsrechts, er ist vielmehr
„ein im öffentlichen Interesse geschaffenes Organ für
die Durchführung des Zwecks des Konkurses, das
seine Legitimation zur Ausübung der ihm über-
tragenen Funktionen unmittelbar aus dem Gesetze
entnimmt."
„Hat er dabei auch die Interessen des Gemeinschuldners
(und der Gläubiger) wahrzunehmen, so geschieht dies doch
nicht in stellvertretender Ausübung von rechtlichen Befugnissen
des Gemeinschuldners (oder der Gläubiger), sondern in Er-
füllung der ihm gesetzlich auserlegten Verpflichtungen. Wie
diese Verpflichtungen seine eigenen sind, so sind auch die ihm
zur Ermöglichung ihrer Erfüllung beigelegten Berechtigungen
feine eigenen, und dazu gehört auch die Dispositionsbefugniß
über das zur Konkursmasse gezogene Vermögen. Die ge-
setzliche Dispositionsgewalt der Konkursverwaltung erklärt
 
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