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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 2.1894

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuersachen (Nr. 1 - 109)
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https://doi.org/10.11588/diglit.61868#0496
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die Früchte solcher Thätigkeit aber zwangsweise vorübergehend
Anderen zufließen.
Demnach sind in den Erträgen des Fideikommisses
für 1893/94 besteuerungsfähige Jahreseinkünfte des Be-
schwerdeführers für seine Person im Sinne des tz. 7 des
Einkommensteuergesetzes nicht zu erblicken, und erscheint aus
diesem durchschlagenden Grunde die Beschwerde hinfällig.
Daß solchergestalt — worauf der Beschwerdeführer ebenfalls
hinweist — die Vermögenswerthe, die an die Gläubiger ge-
langen, zum Theil der Besteuerung emzogen werden, mag zu-
zugeben fein; daraus ist aber kein Grund zu entnehmen, zu
Steuerzwecken ein Einkommen für eine Person zu konstruiren,
der ein solches nicht zusteht. Im Uebrigen kann es dahin
gestellt bleiben, ob die Veranlagung so, wie sie bewirkt ist,
als gerechtfertigt anzusehen ist. Der Beschwerdeführer verlangt
nur eine Erhöhung des Steuersatzes, und nur um deswillen
hat er die Berufungsentscheidung angefochten, mithin würde
eine anderweite Abänderung der Veranlagung, eine Ermäßigung
des festgestellten Steuersatzes, gegen seinen Antrag überhaupt
unzulässig sein. —
 
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