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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 2.1894

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuersachen (Nr. 1 - 109)
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https://doi.org/10.11588/diglit.61868#0470
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der bezeichneten Art fließt aus „Gewinn bringender Beschäfti-
gung" (Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staats-
steuersachen Bd. I S. 18).
Davon, daß von vornherein feststände, was Censit für
seine im Laufe des Veranlagungsjahres (1892/93) entwickelte
Thätigkeit als Entgelt demnächst erhalten wird, kann also
gar keine Rede sein. Seine Bezüge tragen recht eigentlich
den Charakter des Unbestimmten und Schwankenden an sich,
sie sind also unter allen Umständen nur nach dem Maßstabe,
welchen Z. 10 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891
dafür an die Hand giebt, zu bemessen.
Für die Art dieser Berechnung ist im Anschluß an diese
gesetzliche Bestimmung die Vorschrift der Ausführungsan-
weisung vom 5. August 1891 Art. 5 Nr. 2 für „Einnahmen
aus Tantiemen" maßgebend. Daß Censit seinerseits — auf
die gewerbtreibende Gesellschaft und deren Betriebsjahr kommt
es auch hier zunächst nicht an — ein vom Kalenderjahre ab-
weichendes besonderes Wirtschaftsjahr hätte, ist weder be-
hauptet, noch anzunehmen. Die bis zum 31. Dezember 1891
in den vorangegangenen beiden Jahren thatsächlich be-
zogene Tantieme ist also der Durchschnittsberechnung
(pro 1892/93) zu Grunde zu legen.
Wenn nicht vertragsmäßig etwas Abweichendes ausbe-
dungen sein sollte, für welche Annahme die Akten indeß keiner-
lei Anhalt bieten, so gelangt das Bezugsrecht des Censiten
an der Tantieme mit dem Zeitpunkte zur Geltung, in welchem
von zuständiger Stelle (Generalversammlung re.) die Rechnung
ordnungsmäßig festgestellt und die Auszahlung der Dividenden,
Tantiemen re. beschlossen ist. Nach seinen Erklärungen und
der Natur der Sache entsprechend, standen am 31. Dezember
1891 nur die in den Jahren 1890 und 1891 für die jeweilig
vorher letztabgeschlossenen beiden Geschäftsjahre der betreffenden
Gesellschaften festgestellten (und ausgezahlten) Tantiemebeträge
fest u. s. w.
 
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