XVI
Ueberſchrift der Entſcheidungen.
Datum.
Akten⸗Rep.
Nr.
Seite.
19
2
22.
*
Der gleichzeitig als Redakteur thätige Ber-
leger dagegen darf weder den Geldwerth
ſeiner Redattionsthätigkeit von dem Ertrage
des Verlagsgewerbes unter den Betriebskoſten
abziehen, nöch eine Trennung derſelhen als
ſteüerfreien, nicht gewerblichen Erwerbszweig
von dem Verlagsgewerbe beanſpruchen.
ſowenig Gewerbebetrieb, wie überhaupt die
Gewährung von Darlehen oder eine ſonſtige
nutzbare Anlegung von Kapitalien, es müſſen
vielmehr zur Feſtftellung eines ſolchen weitere
Merkmale, die die Annahme eines bankmäßigen
oder ähnlichen Betriebes rechtfertigen, hinzu-
kommen.
Vermiethung iſt an ſich kein Gewerbebetrieb.
Bauunternehmer im Sinne des Gewerbeſteuer-
geſetzes iſt nur derjenige, der gegen Entgelt
Bauten für fremde Rechnung unternimmt,
niemals der für eigene Rechnuͤng arbeitende
Bauherr. Die Eröffnung des Handels mit
Immiobilien beginnt, wenn im Uebrigen die
Vorausſetzungen eines ſolchen Gewerbetriebes
vorliegen, mit der Ausbietung zum Verkaufe.
Der fteuerpflichtige Ertrag des Handels mit
Immoͤbilien beſteht nicht nur in dem durch
den Verkauf erzielten Gewinn, ſondern auch
in den von den Handelsobjekten vor dem
Verkaufe durch Vermiethung oder ſonſtwie
erzielten Nutzungen.
frei nicht die Verwendung fremder künſtlexiſ cher
Kräfte. Theater⸗ Unternehmer ſind ſtets ſteuer-
pflichtig.
angeſtellt und vereidigt ſind, ſind ebenfalls
ſteuͤerpflichtige Gewerbetreibende.
2
u.
Anm.
bildet für ein? Aktiengeſellſchaft guch dann
einen Gewerbebetrieb, wenn den Aktionären
an Stelle von Dividenden aus dem erzielten
Gewinne andere Vortheile, wie freier Eintritt,
geboten werden.
pflichtiger Gewerbebetrieb; daſſelbe gilt für
den Betrieb des Schornſteinfegergewerbes in
einem Kehrbezirke.
25. Okt. 1894.
25. Okt. 1894.
25. Okt. 1894.
25. Okt. 1894.
25. Okt. 1894.
S. Nov. 1894.
6. Dez. 1894.
vl. 6.
605/94.
—
59/98.
265
285
290
298
8313
318
8320
Ueberſchrift der Entſcheidungen.
Datum.
Akten⸗Rep.
Nr.
Seite.
19
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Der gleichzeitig als Redakteur thätige Ber-
leger dagegen darf weder den Geldwerth
ſeiner Redattionsthätigkeit von dem Ertrage
des Verlagsgewerbes unter den Betriebskoſten
abziehen, nöch eine Trennung derſelhen als
ſteüerfreien, nicht gewerblichen Erwerbszweig
von dem Verlagsgewerbe beanſpruchen.
ſowenig Gewerbebetrieb, wie überhaupt die
Gewährung von Darlehen oder eine ſonſtige
nutzbare Anlegung von Kapitalien, es müſſen
vielmehr zur Feſtftellung eines ſolchen weitere
Merkmale, die die Annahme eines bankmäßigen
oder ähnlichen Betriebes rechtfertigen, hinzu-
kommen.
Vermiethung iſt an ſich kein Gewerbebetrieb.
Bauunternehmer im Sinne des Gewerbeſteuer-
geſetzes iſt nur derjenige, der gegen Entgelt
Bauten für fremde Rechnung unternimmt,
niemals der für eigene Rechnuͤng arbeitende
Bauherr. Die Eröffnung des Handels mit
Immiobilien beginnt, wenn im Uebrigen die
Vorausſetzungen eines ſolchen Gewerbetriebes
vorliegen, mit der Ausbietung zum Verkaufe.
Der fteuerpflichtige Ertrag des Handels mit
Immoͤbilien beſteht nicht nur in dem durch
den Verkauf erzielten Gewinn, ſondern auch
in den von den Handelsobjekten vor dem
Verkaufe durch Vermiethung oder ſonſtwie
erzielten Nutzungen.
frei nicht die Verwendung fremder künſtlexiſ cher
Kräfte. Theater⸗ Unternehmer ſind ſtets ſteuer-
pflichtig.
angeſtellt und vereidigt ſind, ſind ebenfalls
ſteuͤerpflichtige Gewerbetreibende.
2
u.
Anm.
bildet für ein? Aktiengeſellſchaft guch dann
einen Gewerbebetrieb, wenn den Aktionären
an Stelle von Dividenden aus dem erzielten
Gewinne andere Vortheile, wie freier Eintritt,
geboten werden.
pflichtiger Gewerbebetrieb; daſſelbe gilt für
den Betrieb des Schornſteinfegergewerbes in
einem Kehrbezirke.
25. Okt. 1894.
25. Okt. 1894.
25. Okt. 1894.
25. Okt. 1894.
25. Okt. 1894.
S. Nov. 1894.
6. Dez. 1894.
vl. 6.
605/94.
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