XVII
Akten⸗ *
Nr. Ueberſchrift der Entſcheidungen. Datum. 444 5
44. Steuerpflicht der Konzertunternehmer. 6. Dez. 1894. 4 379
202794
48. Auf der Anlegeſtelle eines den Verkehr zwiſchen 17. Jan. 1895.| WI. G. 389
mehreren Orten vermittelnden, den Fährbetrieb 32/O3.
zwiſchen denſelben ausübenden Dampfers, an
welcher Perſonen und Güter aufgenommen
und abgeſetzt werden, findet ein in Preußen
ſteuerpflichtiger ſtehender Gewerbebetrieb ſtatt.
II. BVefreiungen.
Vergl. I.)
12. Bei landwirthſchaftlichen Branntweinbrennereien II. Okt. 1894. LO 244
iſt nicht nur der Verkauf des gewonnenen —
Branntweins, ſondern auch der gelegentliche
Verkauf der Hefe gewerbeſteuerfrei.
18. Die lediglich in Ausarbeitung von Plänen und (25. Okt. 1894.| VI. G 263
Zeichnüngen beſtehende Ausuͤbung der Baukunſt 90/938.
in allen ihren der gegenwärtigen Entwickelung
des Bauweſens entſprechenden Zweigen iſt
ſteuerfrei.
24. Bei Ausbeutung mehrerer, ſelbſtſtändiger Gruben 25. Okt. 1894. VI. 6. 294
durch dieſelbe Perſon iſt nach 5. 4 Nr. 4 des 58 / 93.
Gewerbeſteuergeſetzes vom 24. Juni 1891 nur
der Betrieb derjenigen Gruben ſteuerpflichtig,
deren Erzeugniſſe zur Herſtellung von Handels-
waaren vberwendet werden, und zwar mit dem
geſammten Ertrage dieſer Gruben; dagegen iſt
der Betrieb der übrigen Gruben, deren Erzeug-
niſſe, getrennt von denjenigen der erſteren, in
rohem Zuſtande abgeſetzt werden, ſteuerfrei.
34. Beſteuerung und Merkmale der Kunſt- und 6, Dez. 1894. VI. G. 324
lu. II. Handelsgärtnerei. 738/94.
6. Dez. 1894. VI 6. | 332
619/94.
35. Der mit eigener Waſſerkraft ſtattfindende Betrieb | 6. Dez. 1894.| VI. G. 336
einer Brettſchneidemühle, welche zur Ver— 606/94.
arbeitung der im eigenen Forſtwirthſchafts-
betriebe gewonnenen Hölzer beſtimmt iſt, iſt
als im Bereiche der Forſtwirthſchaft liegend
und dieſer untergeordnet ſteuerfrei.
36. Hat die Herſtellung und Unterhaltung eines 6. Dez. 1894. VI.. G. 340
Kanals den Hauptzweck der Förderung der 528/ 9t.
Landwirthſchaft, ſo bildet ſeine nebenſächliche
Verwendung zu Schiffahrtszwecken gegen Ent-
gelt keinen ſteuerpflichtigen Gewerbebetrieb.
H
Akten⸗ *
Nr. Ueberſchrift der Entſcheidungen. Datum. 444 5
44. Steuerpflicht der Konzertunternehmer. 6. Dez. 1894. 4 379
202794
48. Auf der Anlegeſtelle eines den Verkehr zwiſchen 17. Jan. 1895.| WI. G. 389
mehreren Orten vermittelnden, den Fährbetrieb 32/O3.
zwiſchen denſelben ausübenden Dampfers, an
welcher Perſonen und Güter aufgenommen
und abgeſetzt werden, findet ein in Preußen
ſteuerpflichtiger ſtehender Gewerbebetrieb ſtatt.
II. BVefreiungen.
Vergl. I.)
12. Bei landwirthſchaftlichen Branntweinbrennereien II. Okt. 1894. LO 244
iſt nicht nur der Verkauf des gewonnenen —
Branntweins, ſondern auch der gelegentliche
Verkauf der Hefe gewerbeſteuerfrei.
18. Die lediglich in Ausarbeitung von Plänen und (25. Okt. 1894.| VI. G 263
Zeichnüngen beſtehende Ausuͤbung der Baukunſt 90/938.
in allen ihren der gegenwärtigen Entwickelung
des Bauweſens entſprechenden Zweigen iſt
ſteuerfrei.
24. Bei Ausbeutung mehrerer, ſelbſtſtändiger Gruben 25. Okt. 1894. VI. 6. 294
durch dieſelbe Perſon iſt nach 5. 4 Nr. 4 des 58 / 93.
Gewerbeſteuergeſetzes vom 24. Juni 1891 nur
der Betrieb derjenigen Gruben ſteuerpflichtig,
deren Erzeugniſſe zur Herſtellung von Handels-
waaren vberwendet werden, und zwar mit dem
geſammten Ertrage dieſer Gruben; dagegen iſt
der Betrieb der übrigen Gruben, deren Erzeug-
niſſe, getrennt von denjenigen der erſteren, in
rohem Zuſtande abgeſetzt werden, ſteuerfrei.
34. Beſteuerung und Merkmale der Kunſt- und 6, Dez. 1894. VI. G. 324
lu. II. Handelsgärtnerei. 738/94.
6. Dez. 1894. VI 6. | 332
619/94.
35. Der mit eigener Waſſerkraft ſtattfindende Betrieb | 6. Dez. 1894.| VI. G. 336
einer Brettſchneidemühle, welche zur Ver— 606/94.
arbeitung der im eigenen Forſtwirthſchafts-
betriebe gewonnenen Hölzer beſtimmt iſt, iſt
als im Bereiche der Forſtwirthſchaft liegend
und dieſer untergeordnet ſteuerfrei.
36. Hat die Herſtellung und Unterhaltung eines 6. Dez. 1894. VI.. G. 340
Kanals den Hauptzweck der Förderung der 528/ 9t.
Landwirthſchaft, ſo bildet ſeine nebenſächliche
Verwendung zu Schiffahrtszwecken gegen Ent-
gelt keinen ſteuerpflichtigen Gewerbebetrieb.
H