Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 3.1895

DOI Heft:
Systematisches Inhalts-Verzeichniß
DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.62233#0024
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
XVIII

Ueberſchrift der Entſcheidungen.

Datum.

Akten⸗Rep.

Nr.

Seite.

|
|

43.
24

U.
III.

45.

46.

Nach $. 4 Nr. 7 des Gewerbeſteuergeſetzes iſt nur
eine unmittelbare wiſſenſchaftliche Thätigkeit.
ſteuerfrei.

Die von einem gerichtlichen Bücherreviſor in
außergerichtlichen Angelegenheiten ausgeübte
Thätigkeit als Bücherreviſor iſt Gewerbebetrieb,
wenn ſie als berufsmäßige Thätigkeit mit Abſicht
der Gewinnerzielung für eigene Rechnung ſelbſt-
ſtändig ausgeübt wird, dagegen kein ſolcher,
wenn ſie auf Grund vertragsmäßiger Verein-
barung dauernd und gegen feſte Jahres-
vergütung die außerordentliche Reviſion des
Buch- und Kaſſenweſens in unſelbſtſtändiger
Weiſe zum Gegenſtande hat.

Verſicherungsgeſellſchaften auf Gegenſeitigkeit be-
treiben in der Regel kein Gewerbe und ſind
deshalb an ſich ſteuerfrei. Sie können aber
zu Gewerbetreibenden werden, wenn ſie in der
Abſicht der Gewinnerzielung, ſelbſt nur zum
Zwecke der Verringerung der Beiträge ihrer
Mitglieder, ihre verfügbaren Gelder zu Ge-
ſchäften verwenden, die ihrem Weſen nach
einen Gewerbebetrieb darſtellen, namentlich
alſo als eine berufsmäßige Betheiligung am
allgemeinen wirthſchaftlichen Verkehr erſcheinen.
Die zinsbare Anlegung der Kapitalien allein
iſt kein Gewerbebetrieb.

Die Vorausſetzungen für die Annahme des Ge-
werbebetriebes einer Verſicherungsgeſellſchaft
auf Gegenſeitigkeit ſind in jedem Falle im
Einzelnen zu prüfen und feſtzuſtellen.

Die in &. 5 des Gewerbeſteuergeſetzes genannten
Vereine, Genoſſenſchaften u. ſ. w. ſind, wenn
ſie überhaupt ein Gewerbe betreiben, ſteuer-
pflichtig, ſobald auch nur eine dex aufgeführten
Vorausſetzungen nicht erfüllt wird. Die Steuex-
pflicht erftreckt ſich auf den geſammten Betrieb.

Der Anbau landwirthſchaftlichen Saatgutes iſt.
an ſich ſteuerfrei. Als Betrieb der Kunſt- und
Handelsgärtnerei kann er nur dann angeſehen
werden, wenn der Betrieb in Folge beſonderer
Einrichtungen ſowohl die Grenzen der Land-
wirthſchaft wie diejenigen des Gartenbaues
verläßt.






VLE
489/94.

NLG
304/94.

1

349

351

358
367
371

381

385
 
Annotationen