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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 3.1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.62233#0025
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XIX

Ueberſchrift der Entſcheidungen.

Datum.

Akten⸗Rep.
Nr.

Seite.


III. Aaßſtab der Beſteuerung.
Vergl. I.)


hinausgehenden Beſteuerung in 5. 15 Nr. 2
des Gewerbeſteuergeſetzes vom 24. Juni 1891
findet auf die ſämmtlichen, den Gewerbeſteuex-
klaſſen II, II und IV angehörigen Betriebe
einſchließlich derjenigen Anwendung, welche
lediglich wegen der Höhe des Anlage- und
Betriebskapitals der betreffenden Steuergeſell-
ſchaft angehören. Der zuläſſige Steuerſatz iſt
derjenige, der einer Beſteuerung mit einem
Prozent am nächſten kommt, ohne dieſen
Prozentſatz zu überſchreiten, mithin der nächſte
niedrigere Sag bei Erträgen, die nicht genau
dem Hundertfachen der Steuerſätze gleichkommen,
und bei Erträgen, die das Hundertfache des
niedrigſten Steuerſatzes der Veranlagungsklaſſe
nicht erreichen, der niedrigſte Steuerſatz der
letzteren.

Eine Veranlagung nach dem Umfange des Ge-
werbebetriebs iſt geſetzlich unzuläſſig, für die
Steuer iſt allein der ſteuerpflichtige Ertrag
maßgebend.

Der ſteuerpflichtige Ertrag darf nicht lediglich
mit Rückſicht auf den feſtgeſetzten Steuerſatz
geſchätzt, ſondern es muß vielmehr auf Grund
ausreichendex Unterlagen der ſteuerpflichtige
Ertrag zunächſt feſtgeſtellt und dieſem ent-
ſprechend erſt über die Bemeſſung des Steuer-
ſatzes befunden werden.

Die Vorſchrift in F. 8 des Gewerbeſteuergeſetzes
vom 24. Juni 1891 gilt auch für die erſte
Veranlagung für das Jahr 1893/94, und es
genügt für die Begründung ihrer Anwendung
der Nachweis, daß während zweier Jahre,
alſo für 1893/94 der Jahre 1891 und 1892,
der daſelbſt bezeichnete Ertrag der Klaſſe nicht
erreicht worden iſt.

Bei Anwendung des $. 8 des Gewerbeſteuer-
geſetzes vom 24. Juni 1891 ſind die Steuer-
pflichtigen in diejenige niedrigere Steuerklaſſe
zu verweiſen, die dem ſteuerpflichtigen Ertrage
entſpricht.

Die von einer Straßeneiſenbahn für die Be-
nutzung der öffentlichen Straßen an eine

27.Sept. 1894.

27. Sept. 1894.

27. Sept. 1804.

11. Okt. 1894.



IL E
2093

VI. 6.
85/93.

WL E
5/98.

NC ©

17/98.

VI. 6.
70/98.

229

257
 
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