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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 3.1895

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https://doi.org/10.11588/diglit.62233#0026
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Ueberſchrift der Entſcheidungen.

Datum.

Akten⸗Rep.
Nr.

Seite.




Stadtgemeinde gewährten Leiſtungen charak-
teriſiren ſich als Pacht- und Miethzinſen, deren
Abzug unter den Betriebskoſten von der Ein-
nahme zuläſſig erſcheint.


iſt der Abzug von Geſchäftsverluſten nicht
ausgeſchloſſen.


dem Anlage⸗ und Betriebskapital nicht hinzu-
zurechnen.

Die Anwendung des $. 24 Abſ. 2 des Gewerbe-

ſteuergeſetzes vom 24. Juni 1891 ſetzt eine
weſenlliche Gleichartigkeit des Gewerbebẽtriebes
im Vorjahre und im Steuerjahre voraus. Die
Unterlaſſung der Prüfung in dieſer Beziehung
im Falle der Uebernahme des bisher von
eciner Handelsgeſellſchaft betriebenen Geſchäfts
ddurch einen Geſellſchafter bildet einen weſent-
lichen Mangel des Verfahrens.

Bei Verneinung der Gleichartigkeit iſt Abſ. 3
a. a. O. anzuwenden.

Abſchreibungen bei dem auf der Paſſivſeite der
Bilanz ſtehenden Anlage- und Betriebskapital
ſtellen für Aktiengeſellſchaften eine dem ſteuer-
pflichtigen Ertrage hinzuzurechnende Anſamm-
lung von Vermögen dar.

Das nach S. 24 des Gewerbeſteuergeſetzes maß-
gebende Vorjahr iſt nicht das der Vorbereitung,
ſondern das der Ausführung der Veranlagung
vorhergehende Jahr.


bei ihr beſteuerte Ertrag darf bei den ein
beſonderes Gewerbe betreibenden Kommandi-
tiſten, die denſelben erhalten, nicht nochmals
als Ertrag ihres Gewerbebetriebes beſteuert
werden.


gehöxigen gewerblichen Räume iſt nicht ab-
zugsfähig.


verminderung fähigen, Aktiven bis zur Er-
reichung der durch den wirklichen Werth zur
Zeit der Abſchreibung gebildeten Grenze zu-
läſſig. Dieſer Grundſatz findet Anwendung
auf Patente, zum Betriebe gehörige Effekten

25. Okt. 1894.

25. Okt. 1894.

8. Nov. 1894.

6. Dez. 1894.

20. Dez. 1894.

17. Jan. 1895.

— 1895

17. Jan. 1895.
22. Nov. I894.

VI. 6.
34/94.



WL
4387/94.

NLG
32/94.

VLG
312/94.

vl. 6.
36/98.

VL G.
220/94.

VI. 6.
564/94.
VI. G.
661/94.

290

298

345

355

387
 
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