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Grundſätze, wie auch darüber ſchlüſſig zu machen, ob etwa die,
freilich nicht unmittelbar verwerthbaren, für Bergwerke an-
genommenen Grundſätze wenigſtens analoge Anwendung finden
können, und dann über den Geldbetrag der Abſetzung Be-
ſtimmung zu treffen u. ſ. w.
Nr. 5.
Im Falle der Wiederaufnahme eines (früher aufgegebenen)
Zechenbetriebes nach einer Reihe von Jahren liegt ein
neues Unternehmen vor. Welche Folgen ergeben ſich dar-
aus für die bei Feſtſtellung des ſteuerpflichtigen Einkommens
einer Berggewerkſchaft auzuwendende Berechnungsart, ins-
beſondere für die Berechnung des Grundkapitals?
Einkommenſteuergeſetz vom 24. Juni 1891 8. 16.
A. L. R. Th. IITit. 16 S. 298.
Allgemeines Berggeſetz für die Preußiſchen Staaten vom
24. Juni 1865 5. 54 ((G.-S. S. 705).
Anweiſung des Finanzminiſters vom 5. Auguſt 1891 zur
Ausführung des Einkommenſteuergeſetzes vom 24. Juni
1891 Art 2.
Entſcheidung des V. Senats, 1. Kammer, vom 28. März 1894.
Rep. V. A. 2010/98.
Das Oberverwaltungsgericht erkannte auf Abweiſung
der Beſchwerde aus folgenden
Gründen:
Die Berufungsentſcheidung kann in der Geſtalt, in welcher
ſie vorliegt, nicht aufrecht erhalten werden, weil der Gewerk-
ſchaft der beanſpruchte Abzug für Subſtanzverminderung ver-
möge unrichtiger Anwendung des beſtehenden Rechtes verſagt,
auch bei der Feſtſtellung des Grundkapitals für den Abzug
von 31/2 Prozent verſehentlich die Multiplikation der gefun-
denen vertheilten Durchſchnittsausbeute mit 20 unterblieben
iſt. Die Berufungskommiſſion erklärt, es ſei ein Abzug wegen
Grundſätze, wie auch darüber ſchlüſſig zu machen, ob etwa die,
freilich nicht unmittelbar verwerthbaren, für Bergwerke an-
genommenen Grundſätze wenigſtens analoge Anwendung finden
können, und dann über den Geldbetrag der Abſetzung Be-
ſtimmung zu treffen u. ſ. w.
Nr. 5.
Im Falle der Wiederaufnahme eines (früher aufgegebenen)
Zechenbetriebes nach einer Reihe von Jahren liegt ein
neues Unternehmen vor. Welche Folgen ergeben ſich dar-
aus für die bei Feſtſtellung des ſteuerpflichtigen Einkommens
einer Berggewerkſchaft auzuwendende Berechnungsart, ins-
beſondere für die Berechnung des Grundkapitals?
Einkommenſteuergeſetz vom 24. Juni 1891 8. 16.
A. L. R. Th. IITit. 16 S. 298.
Allgemeines Berggeſetz für die Preußiſchen Staaten vom
24. Juni 1865 5. 54 ((G.-S. S. 705).
Anweiſung des Finanzminiſters vom 5. Auguſt 1891 zur
Ausführung des Einkommenſteuergeſetzes vom 24. Juni
1891 Art 2.
Entſcheidung des V. Senats, 1. Kammer, vom 28. März 1894.
Rep. V. A. 2010/98.
Das Oberverwaltungsgericht erkannte auf Abweiſung
der Beſchwerde aus folgenden
Gründen:
Die Berufungsentſcheidung kann in der Geſtalt, in welcher
ſie vorliegt, nicht aufrecht erhalten werden, weil der Gewerk-
ſchaft der beanſpruchte Abzug für Subſtanzverminderung ver-
möge unrichtiger Anwendung des beſtehenden Rechtes verſagt,
auch bei der Feſtſtellung des Grundkapitals für den Abzug
von 31/2 Prozent verſehentlich die Multiplikation der gefun-
denen vertheilten Durchſchnittsausbeute mit 20 unterblieben
iſt. Die Berufungskommiſſion erklärt, es ſei ein Abzug wegen