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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 3.1895

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuersachen (Nr. 1 - 56)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62233#0080
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durch den Pächter erhellt nichts. Nur ein Stück wird als
neu beſchafft erwähnt, und wenn zu einer weit nach der frag-
lichen Wirthſchaftsperiode liegenden Zeit, bei der Rechnungs-
legung über deren Schlußergebniſſe, von „Ausgaben für
ſchadhaft und unbrauchbar gewordene todte und lebende In-
ventarienſtücke“ geſprochen wird, ein ſolches Schadhaft- und
Unbrauchbarwerden nach dem natürlichen Laufe der Dinge
während des Wirthſchaftsjahres 1890,91 auch nothwendig
eingetreten ſein und bei ordentlicher Wirthſchaft beſeitigt ſein
muß, ſo iſt völlig klar und mit Ausſchluß jeden Mißverſtänd-
niſſes in dem Schreiben des Cenſiten der Thatbeſtand des
Art. 11 II Aa. a. O. und nur dieſer behauptet. Die oben
wiedergegebene abweichende Feſtſtellung der Berufungskom-
miſſion iſt mit dem Inhalte der Akten unverträglich und er-
mangelt im Uebrigen jeder thatſächlichen Unterlage, ſo daß
dieſer Theil der Entſcheidung auf einem an weſentlichen
Mängeln leidenden Verfahren beruht und damit hinfällig
wird G. 44 Nr. 2 des Einkommenſteuergeſetzes vom 24. Juni
1891).

Bei ſelbſtſtändiger Beurtheilung erſcheint die Angelegen-
heit zur ſofortigen Entſcheidung reif C. 47 a. a. D.).

Da nach dem beſtehenden Rechte und dem obwaltenden
Verhältniſſe zwiſchen Verpächter und Pächter — bei der Natur
des Inventars als eines ihm zu eiſern übergebenen — dieſer
ein Recht darauf hat, Ausgaben zur Erhaltung und Ergän-
zung des Inventars abgeſetzt zu ſehen Art. 11 1L 2 der Aus-
führungsanweiſung), etwas Anderes oder Mehreres aber nach
den oben erörterten Erklärungen des Pflichtigen nicht gefor-
dert iſt, in Anſehung der thatſächlichen Verausgabung der
eingeſtellten Beträge und ihrer Höhe endlich Zweifel nicht an-
geregt ſind, ſo iſt der Abzug als berechtigt anzuerkennen und
hier eine Erhöhung des deklarirten Einkommens nicht vorzu-
nehmen u. ſ. w.
 
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