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Beſteuerung der Saline lediglich davon ab, daß ſie unter
die im Geſetze ſpeziell aufgezählten Geſellſchaften zu rechnen
iſt, ſo kann nur fraglich ſein, und auch nur dieſe Frage iſt
von der Berufungskommiſſion zum Gegenſtande der Erörte-
rung gemacht worden, ob ſie den „Berggewerkſchaften“ zuzu-
rechnen iſt.
Ob eine Geſellſchaft als „Berggewerkſchaft“ gelten kann,
iſt vorwiegend nach rechtlichen Geſichtspunkten zu prüfen. Die
Entſcheidung der Berufungskommiſſion, welche das Vorhanden-
ſein einer Berggewerkſchaft bejaht, bewegt ſich daher zu einem
weſentlichen Theile auf rechtlichem Gebiete, ſo daß der freien
Beurtheilung der Sache auf das Rechtsmittel der Beſchwerde
nach S. 44 des Einkommenſteuergeſetzes nichts im Wege ſteht.
Unerläßliche Vorausſetzung nun für das Beſtehen einer
Berggewerkſchaft iſt, daß ſie „Bergbau“ im rechtlichen
Sinne, das heißt auf Grund eines vorhandenen ſogenannten
Bergwerkseigenthums, betreibt. Was Gegenſtand eines ſolchen
ſein kann und iſt, beſtimmt ſich nach dem örtlichen Rechte; Ver-
ſchiedenheiten zwiſchen den Rechtsgebieten können allerdings
dahin führen, daß des Gegenſtandes wegen eine Perſonenver-
einigung in dem einen Rechtsgebiete keine Berggewerk-
ſchaft ſein kann, während ſie in einem anderen Rechtsgebiete
unbedenklich als ſolche aufzufaſſen iſt.
Nach der Verordnung, betreffend die Einführung des
Allgemeinen Berggeſetzes in das Gebiet des vormaligen König-
reichs Hannover, vom 8. Mai 1867 Art. IT ijt die Ausbeutung
von Soolquellen dem Verfügungsrechte des Grundeigen-
thümers, von welchem nach dem Allgemeinen Berggeſetze die
Soolquellen ausgeſchloſſen ſind, nicht entzogen. Daraus folgt,
daß in der Provinz Hannover Geſellſchaften, welche die Aus-
nußung von Soolquellen bezwecken, als Berggewerkſchaften
neueren Rechtes (der Rechtsform des Allgemeinen Berg-
geſetzes vom 24. Juni 1869) nicht errichtet werden und
nicht beſtehen können. Somit kann die Beſchwerde führende
Saline keine Berggewerkſchaft neueren Rechtes ſein. Aber auch
in dem Zeitpunkte, in welchem das Allgemeine Berggeſetz in
Beſteuerung der Saline lediglich davon ab, daß ſie unter
die im Geſetze ſpeziell aufgezählten Geſellſchaften zu rechnen
iſt, ſo kann nur fraglich ſein, und auch nur dieſe Frage iſt
von der Berufungskommiſſion zum Gegenſtande der Erörte-
rung gemacht worden, ob ſie den „Berggewerkſchaften“ zuzu-
rechnen iſt.
Ob eine Geſellſchaft als „Berggewerkſchaft“ gelten kann,
iſt vorwiegend nach rechtlichen Geſichtspunkten zu prüfen. Die
Entſcheidung der Berufungskommiſſion, welche das Vorhanden-
ſein einer Berggewerkſchaft bejaht, bewegt ſich daher zu einem
weſentlichen Theile auf rechtlichem Gebiete, ſo daß der freien
Beurtheilung der Sache auf das Rechtsmittel der Beſchwerde
nach S. 44 des Einkommenſteuergeſetzes nichts im Wege ſteht.
Unerläßliche Vorausſetzung nun für das Beſtehen einer
Berggewerkſchaft iſt, daß ſie „Bergbau“ im rechtlichen
Sinne, das heißt auf Grund eines vorhandenen ſogenannten
Bergwerkseigenthums, betreibt. Was Gegenſtand eines ſolchen
ſein kann und iſt, beſtimmt ſich nach dem örtlichen Rechte; Ver-
ſchiedenheiten zwiſchen den Rechtsgebieten können allerdings
dahin führen, daß des Gegenſtandes wegen eine Perſonenver-
einigung in dem einen Rechtsgebiete keine Berggewerk-
ſchaft ſein kann, während ſie in einem anderen Rechtsgebiete
unbedenklich als ſolche aufzufaſſen iſt.
Nach der Verordnung, betreffend die Einführung des
Allgemeinen Berggeſetzes in das Gebiet des vormaligen König-
reichs Hannover, vom 8. Mai 1867 Art. IT ijt die Ausbeutung
von Soolquellen dem Verfügungsrechte des Grundeigen-
thümers, von welchem nach dem Allgemeinen Berggeſetze die
Soolquellen ausgeſchloſſen ſind, nicht entzogen. Daraus folgt,
daß in der Provinz Hannover Geſellſchaften, welche die Aus-
nußung von Soolquellen bezwecken, als Berggewerkſchaften
neueren Rechtes (der Rechtsform des Allgemeinen Berg-
geſetzes vom 24. Juni 1869) nicht errichtet werden und
nicht beſtehen können. Somit kann die Beſchwerde führende
Saline keine Berggewerkſchaft neueren Rechtes ſein. Aber auch
in dem Zeitpunkte, in welchem das Allgemeine Berggeſetz in