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Nr. 15.
Beſchränkte Steuerpflicht.
Im Falle der Beſteuerung wegen Beſoldung aus der Preußiſchen
Staatskaſſe nach S. 2 des Einkommenſteuergeſetzes vom
24. Juni 1891 dürfen von dieſer Beſoldung völlig un-
abhängige Ausgaben bei Berechnung des ſteuerpflichtigen
Einkommens nicht abgezogen werden.
Einkommenſteuergeſetz vom 24. Juni 1891 $8.1, 2, 9, 18, 19.
Anweiſung des Finanzminiſters vom 5. Auguſt 1891
zur Ausführung des Einkommenſteuergeſetzes vom
24. Juni 1891 Art. 24, 25.
Entſcheidung des V. Senats vom 13. Juni 1894. Rep. V. 15/94.
Der in einem deutſchen Bundesſtaate wohnende, eine Be-
ſoldung aus der Preußiſchen Staatskaſſe beziehende und ledig-
lich davon zur Steuer veranlagte, Steuerpflichtige beanſpruchte
Beſteuerung von ſeiner Beſoldung unter Hinzurechnung eines
unerheblichen Betrages von Kapitalzinſen, jedoch nach Ab-
rechnung folgender Abzüge:
1. 150 M Rente, zu deren Zahlung an ſeine Schwieger-
mutter er ſich für verpflichtet erachtete,
2. 600 AM Rente, deren Zahlung er einer Schweſter zu-
geſichert und ſeit einer Reihe von Jahren geleiſtet
hatte,
3. 532 M, Lebensverſicherungsprämien.
Die dieſen Anſpruch unter Hinweis auf Art. 24 Nr. 5
Abſ. 1 und Art. 25 Nr. 3 der Anweiſung des Finanzminiſters
vom 5. Auguſt 1891 zur Ausführung des Einkommenſteuer-
geſetzes vom 24. Juni 1891 ablehnende Berufungsentſcheidung
griff der Steuerpflichtige an, indem er ſich auf S. 9 I Nr. 2
und Nr. 7 des Einkommenſteuergeſetzes ſelbſt, ſowie darauf
berief, daß er ſein geſammtes, aus der Beſoldung und den
vorerwähnten Kapitalzinſen beſtehendes, Einkommen angegeben
hätte.
Dem Rechtsmittel wurde vom Oberverwaltungsgerichte
der Erfolg verſagt aus folgenden
Nr. 15.
Beſchränkte Steuerpflicht.
Im Falle der Beſteuerung wegen Beſoldung aus der Preußiſchen
Staatskaſſe nach S. 2 des Einkommenſteuergeſetzes vom
24. Juni 1891 dürfen von dieſer Beſoldung völlig un-
abhängige Ausgaben bei Berechnung des ſteuerpflichtigen
Einkommens nicht abgezogen werden.
Einkommenſteuergeſetz vom 24. Juni 1891 $8.1, 2, 9, 18, 19.
Anweiſung des Finanzminiſters vom 5. Auguſt 1891
zur Ausführung des Einkommenſteuergeſetzes vom
24. Juni 1891 Art. 24, 25.
Entſcheidung des V. Senats vom 13. Juni 1894. Rep. V. 15/94.
Der in einem deutſchen Bundesſtaate wohnende, eine Be-
ſoldung aus der Preußiſchen Staatskaſſe beziehende und ledig-
lich davon zur Steuer veranlagte, Steuerpflichtige beanſpruchte
Beſteuerung von ſeiner Beſoldung unter Hinzurechnung eines
unerheblichen Betrages von Kapitalzinſen, jedoch nach Ab-
rechnung folgender Abzüge:
1. 150 M Rente, zu deren Zahlung an ſeine Schwieger-
mutter er ſich für verpflichtet erachtete,
2. 600 AM Rente, deren Zahlung er einer Schweſter zu-
geſichert und ſeit einer Reihe von Jahren geleiſtet
hatte,
3. 532 M, Lebensverſicherungsprämien.
Die dieſen Anſpruch unter Hinweis auf Art. 24 Nr. 5
Abſ. 1 und Art. 25 Nr. 3 der Anweiſung des Finanzminiſters
vom 5. Auguſt 1891 zur Ausführung des Einkommenſteuer-
geſetzes vom 24. Juni 1891 ablehnende Berufungsentſcheidung
griff der Steuerpflichtige an, indem er ſich auf S. 9 I Nr. 2
und Nr. 7 des Einkommenſteuergeſetzes ſelbſt, ſowie darauf
berief, daß er ſein geſammtes, aus der Beſoldung und den
vorerwähnten Kapitalzinſen beſtehendes, Einkommen angegeben
hätte.
Dem Rechtsmittel wurde vom Oberverwaltungsgerichte
der Erfolg verſagt aus folgenden