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einen Bericht über den aus den Büchern des Steuerpflichtigen
gezogenen Befund, von welchem der Steuerpflichtige niemals
Kenntniß bekommen hat, und es erfolgte die Veranlagung,
indem als Einkommen aus Handel und Gewerbe der Betrag
von 30184 M eingeſtellt, das Einkommen aus dem Hauſe
auf 900 / angenommen und im Uebrigen den Angaben der
Steuererklärung gefolgt wurde, von einem Einkommen von
30538 M, zu 960 M Steuer.
Mit ſeiner Berufung hiergegen überreichte der Steuer-
pflichtige Bilanzen und Gewinn- und Verluſt-Konten für die
Jahre 1890 und 1891.
Ohne weitere Verhandlungen ſetzte hierauf die Berufungs-
entſcheidung die Steuer auf 900 M, entſprechend einem Ein-
kommen von mehr als 29500 bis einſchließlich 30 500 M,
herab und bemerkte dazu:
„Die Berechnung Ihres gewerblichen Einkommens
entſpricht den geſetzlichen Beſtimmungen nicht, inſofern
insbeſondere ein Abzug von Verluſten aus den Jahren
1879 bis 1889 nicht zuläſſig iſt, auch ſind die Ab-
ſchreibungen zu hoch berechnet, und kann die zeitweiſe
Anlage von Vermögenswerthen in Bergwerks-Vor-
zugsaktien nicht als Spekulationsgeſchäft im Sinne
des Geſetzes anerkannt werden.“
Der hiergegen eingelegten Beſchwerde wurde vom Ober-
verwaltungsgericht der Erfolg nicht verſagt und die Sache
zur anderweiten Entſcheidung zurückgegeben aus folgenden
Gründen:
Die Berufungsentſcheidung ermangelt inſofern der aus-
reichenden Begründung, als die zugelaſſenen und die nicht
gebilligten Abſchreibungen nicht im Einzelnen bezeichnet ſind.
Eine regelrechte Beweisaufnahme durch Einſichtnahme in die
Bücher ſeitens der Berufungskommiſſion unter Zuziehung
des Steuerpflichtigen und Erörterung der zweifelhaften Punkte,
ſowie Aufnahme einer das Ergebniß der Beweisaufnahme
und die Erklärungen des Steuerpflichtigen enthaltenden Ver-
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einen Bericht über den aus den Büchern des Steuerpflichtigen
gezogenen Befund, von welchem der Steuerpflichtige niemals
Kenntniß bekommen hat, und es erfolgte die Veranlagung,
indem als Einkommen aus Handel und Gewerbe der Betrag
von 30184 M eingeſtellt, das Einkommen aus dem Hauſe
auf 900 / angenommen und im Uebrigen den Angaben der
Steuererklärung gefolgt wurde, von einem Einkommen von
30538 M, zu 960 M Steuer.
Mit ſeiner Berufung hiergegen überreichte der Steuer-
pflichtige Bilanzen und Gewinn- und Verluſt-Konten für die
Jahre 1890 und 1891.
Ohne weitere Verhandlungen ſetzte hierauf die Berufungs-
entſcheidung die Steuer auf 900 M, entſprechend einem Ein-
kommen von mehr als 29500 bis einſchließlich 30 500 M,
herab und bemerkte dazu:
„Die Berechnung Ihres gewerblichen Einkommens
entſpricht den geſetzlichen Beſtimmungen nicht, inſofern
insbeſondere ein Abzug von Verluſten aus den Jahren
1879 bis 1889 nicht zuläſſig iſt, auch ſind die Ab-
ſchreibungen zu hoch berechnet, und kann die zeitweiſe
Anlage von Vermögenswerthen in Bergwerks-Vor-
zugsaktien nicht als Spekulationsgeſchäft im Sinne
des Geſetzes anerkannt werden.“
Der hiergegen eingelegten Beſchwerde wurde vom Ober-
verwaltungsgericht der Erfolg nicht verſagt und die Sache
zur anderweiten Entſcheidung zurückgegeben aus folgenden
Gründen:
Die Berufungsentſcheidung ermangelt inſofern der aus-
reichenden Begründung, als die zugelaſſenen und die nicht
gebilligten Abſchreibungen nicht im Einzelnen bezeichnet ſind.
Eine regelrechte Beweisaufnahme durch Einſichtnahme in die
Bücher ſeitens der Berufungskommiſſion unter Zuziehung
des Steuerpflichtigen und Erörterung der zweifelhaften Punkte,
ſowie Aufnahme einer das Ergebniß der Beweisaufnahme
und die Erklärungen des Steuerpflichtigen enthaltenden Ver-
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