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handelt. Es wird demnach Sache des Steuerpflichtigen ſein,
dieſe Vermuthung zu entkräften.
Bei den ſonſt nicht zugelaſſenen Abſchreibungen handelt
es ſich anſcheinend nach dem N.'ſchen Berichte nur um die
Abſchreibungen auf Magazingeräthe und Bureaumobiliar in
der Bilanz für 1890. Auch in dieſer Beziehung werden
unter Berückſichtigung des Art. 19 der Ausführungsanweiſung,
insbeſondere Abſ. 4, geeignete Erörterungen mit dem Steuer-
pflichtigen ſtattfinden müſſen (vergl. auch Entſcheidungen des
Oberverwaltungsgerichts in Staatsſteuerſachen Bd. I S. 285
und Bd. II S. 36, 49, 194).
Der Steuerpflichtige hat außerdem noch den Anſpruch
erhoben, einen angeblich aus Spekulationsgeſchäften herrüh-
renden Verluſt von 3 640,10 / in Abzug bringen zu dürfen.
Die Berufungsentſcheidung hat denſelben mit dem Bemerken
zurückgewieſen, daß der Verluſt nicht aus Spekulationsgeſchäften,
ſondern aus der zeitweiſen Anlage von Vermögenswerthen
herrühre. Eine Begründung iſt zur Zeit weder für den An-
ſpruch des Steuerpflichtigen noch für die Anſicht der Berufungs-
kommiſſion in den Akten enthalten. Die ganze Angelegenheit
bedarf deshalb der Aufklärung unter Erörterung aller in
Betracht kommenden Einzelheiten; hierzu gehört insbeſondere
auch der Nachweis, aus welchen Fonds die Mittel zu den
Ankäufen und ſonſtigen Geſchäften entnommen worden ſind.
Die erforderlichen Aufklärungen zu geben, iſt Sache des
Steuerpflichtigen. Zur Zeit und ohne weitere Unterlagen kann
ſein Anſpruch nicht für begründet erachtet werden.
Nr. 20.
Einkommen aus Kapitalvermögen.
Für die Beurtheilung der Frage, ob zugeſicherte Zinſen von
Kapitalien zum ſteuerpflichtigen Einkommen hinzuzurechnen
ſind, iſt der Zeitraum, für welchen ſie zugeſichert ſind,
maßgebend und nicht der Zeitpunkt der Fälligkeit.
Einkommenſteuergeſetz vom 24. Juni 1891 5. 120.
handelt. Es wird demnach Sache des Steuerpflichtigen ſein,
dieſe Vermuthung zu entkräften.
Bei den ſonſt nicht zugelaſſenen Abſchreibungen handelt
es ſich anſcheinend nach dem N.'ſchen Berichte nur um die
Abſchreibungen auf Magazingeräthe und Bureaumobiliar in
der Bilanz für 1890. Auch in dieſer Beziehung werden
unter Berückſichtigung des Art. 19 der Ausführungsanweiſung,
insbeſondere Abſ. 4, geeignete Erörterungen mit dem Steuer-
pflichtigen ſtattfinden müſſen (vergl. auch Entſcheidungen des
Oberverwaltungsgerichts in Staatsſteuerſachen Bd. I S. 285
und Bd. II S. 36, 49, 194).
Der Steuerpflichtige hat außerdem noch den Anſpruch
erhoben, einen angeblich aus Spekulationsgeſchäften herrüh-
renden Verluſt von 3 640,10 / in Abzug bringen zu dürfen.
Die Berufungsentſcheidung hat denſelben mit dem Bemerken
zurückgewieſen, daß der Verluſt nicht aus Spekulationsgeſchäften,
ſondern aus der zeitweiſen Anlage von Vermögenswerthen
herrühre. Eine Begründung iſt zur Zeit weder für den An-
ſpruch des Steuerpflichtigen noch für die Anſicht der Berufungs-
kommiſſion in den Akten enthalten. Die ganze Angelegenheit
bedarf deshalb der Aufklärung unter Erörterung aller in
Betracht kommenden Einzelheiten; hierzu gehört insbeſondere
auch der Nachweis, aus welchen Fonds die Mittel zu den
Ankäufen und ſonſtigen Geſchäften entnommen worden ſind.
Die erforderlichen Aufklärungen zu geben, iſt Sache des
Steuerpflichtigen. Zur Zeit und ohne weitere Unterlagen kann
ſein Anſpruch nicht für begründet erachtet werden.
Nr. 20.
Einkommen aus Kapitalvermögen.
Für die Beurtheilung der Frage, ob zugeſicherte Zinſen von
Kapitalien zum ſteuerpflichtigen Einkommen hinzuzurechnen
ſind, iſt der Zeitraum, für welchen ſie zugeſichert ſind,
maßgebend und nicht der Zeitpunkt der Fälligkeit.
Einkommenſteuergeſetz vom 24. Juni 1891 5. 120.