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Einkommenſteuergeſetz vom 24. Juni 1891 S. 13.
Anweiſung des Finanzminiſters vom 5. Auguſt 1891
zur Ausführung des Einkommenſteuergeſetzes vom
24. Juni 1891 Art. 11.
Entſcheidung des VI. Senats, 2. Kammer, vom 18. September 1894.
Rep. VI. B. 2143/93.
In einer Angelegenheit, die vom Oberverwaltungsgericht
wegen weſentlicher der Berufungsentſcheidung anhaftender
Verfahrensmängel zur anderweiten Entſcheidung an die Be-
rufungskommiſſion zurückzugeben war, hing die Berechnung
des Einkommens aus Grundvermögen unter Anderem von der
Beurtheilung gewiſſer vom Steuerpflichtigen, einem Landwirthe,
geltend gemachter Abzüge ab, worüber Weiſung ertheilt wurde
mit nachſtehender Ausführung in den
Gründ en
Hinſichtlich des Abzuges von 7480 M, für den Unterhalt
des Wirthſchaftsperſonals wird feſtzuſtellen ſein, in welcher
Weiſe der Steuerpflichtige dieſe Summe berechnet hat, namentlich
mit welchem Betrage in ihr Gehälter, Löhne und Naturalien,
die nicht aus den Wirthſchaftserzeugniſſen entnommen ſind,
und mit welchem Betrage der lediglich durch Schätzung zu
ermittelnde Werth der für das Wirthſchaftsperſonal ver-
brauchten Wirthſchaftserzeugniſſe enthalten iſt. Letzterer Werth
iſt bei einer den Vorſchriften des Art. 11 der Aus-
führungsanweiſung vom 5. Auguſt 1891 entſprechend aufge-
ſtellten Berechnung des Einkommens aus dem Betriebe der
Landwirthſchaft allerdings von dem Einkommen nicht in
Abzug zu bringen. Hat der Steuerpflichtige aber im vor-
liegenden Falle entgegen der Vorſchrift zu I1 und 2 im
Art. 11 bei ſeiner Einkommensberechnung außer dem erzielten
Preis für die veräußerten Wirthſchaftserzeugniſſe nicht nur den
Geldwerth für die zur Beſtreitung ſeines Haushalts und der
Beköſtigung des zur perſönlichen Bedienung gehaltenen Geſindes
verbrauchten Gutserzeugniſſe, ſondern, wie er behauptet, den
Geldwerth ſämmtlicher in ſeine Hauswirthſchaft gelieferten
Einkommenſteuergeſetz vom 24. Juni 1891 S. 13.
Anweiſung des Finanzminiſters vom 5. Auguſt 1891
zur Ausführung des Einkommenſteuergeſetzes vom
24. Juni 1891 Art. 11.
Entſcheidung des VI. Senats, 2. Kammer, vom 18. September 1894.
Rep. VI. B. 2143/93.
In einer Angelegenheit, die vom Oberverwaltungsgericht
wegen weſentlicher der Berufungsentſcheidung anhaftender
Verfahrensmängel zur anderweiten Entſcheidung an die Be-
rufungskommiſſion zurückzugeben war, hing die Berechnung
des Einkommens aus Grundvermögen unter Anderem von der
Beurtheilung gewiſſer vom Steuerpflichtigen, einem Landwirthe,
geltend gemachter Abzüge ab, worüber Weiſung ertheilt wurde
mit nachſtehender Ausführung in den
Gründ en
Hinſichtlich des Abzuges von 7480 M, für den Unterhalt
des Wirthſchaftsperſonals wird feſtzuſtellen ſein, in welcher
Weiſe der Steuerpflichtige dieſe Summe berechnet hat, namentlich
mit welchem Betrage in ihr Gehälter, Löhne und Naturalien,
die nicht aus den Wirthſchaftserzeugniſſen entnommen ſind,
und mit welchem Betrage der lediglich durch Schätzung zu
ermittelnde Werth der für das Wirthſchaftsperſonal ver-
brauchten Wirthſchaftserzeugniſſe enthalten iſt. Letzterer Werth
iſt bei einer den Vorſchriften des Art. 11 der Aus-
führungsanweiſung vom 5. Auguſt 1891 entſprechend aufge-
ſtellten Berechnung des Einkommens aus dem Betriebe der
Landwirthſchaft allerdings von dem Einkommen nicht in
Abzug zu bringen. Hat der Steuerpflichtige aber im vor-
liegenden Falle entgegen der Vorſchrift zu I1 und 2 im
Art. 11 bei ſeiner Einkommensberechnung außer dem erzielten
Preis für die veräußerten Wirthſchaftserzeugniſſe nicht nur den
Geldwerth für die zur Beſtreitung ſeines Haushalts und der
Beköſtigung des zur perſönlichen Bedienung gehaltenen Geſindes
verbrauchten Gutserzeugniſſe, ſondern, wie er behauptet, den
Geldwerth ſämmtlicher in ſeine Hauswirthſchaft gelieferten