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pflichtige bei ſeinem Einkommen aus immobilen gewerk-
ſchaftlichen Kuxen geltend gemacht hat. Derartige Ab-
ſchreibungen ſind unzuläſſig, mögen die Gewerkſchaften die
von ihnen erzielten Ueberſchüſſe unter die Gewerken erſt nach
zuvoriger Abſchreibung für Subſtanzverminderung oder ohne
Vornahme einer derartigen Abſchreibung vertheilt haben. In
dieſer Beziehung iſt von entſcheidender Bedeutung, daß der
vom Oberverwaltungsgericht bereits in den Urtheilen vom
15. Oktober 1889 und 7. Januar 1890 Entſcheidungen
Bd. XVIII S. 16) dargelegten Auffaſſung entſprechend
auch die Erträgniſſe der unter der Herrſchaft des älteren
Rechts geſchaffenen Kuxe, welche nach S. 228 des Allgemeinen
Berggeſetzes vom 24. Juni 1865 die Eigenſchaft unbeweglicher
Sachen behalten haben, als Einkommen aus Kapitalvermögen
im Sinne des 5. 12 Abſ. 2b des Einkommenſteuergeſetzes
zu gelten haben. Hieran iſt umſomehr feſtzuhalten, als die
Beſtimmung im zweiten Abſatz des Art. 20 der Ausführungs-
anweiſung zu dieſem Geſetze, nach welcher die Erträgniſſe
ſolcher immobilen Kuxe als aus dem Grundbeſitz herrührendes
Einkommen behandelt werden ſollten, in der Anm. 14 der
Ausführungsanweiſung vom 3. April 1894 (Art. 13) zum
Ergänzungsſteuergeſetz vom 14. Juli 1893 ausdrücklich zurück-
gezogen iſt. Einer Erörterung der Zuläſſigkeit der hier in
Rede ſtehenden Abſchreibungen vom Standpunkte des Art. 20
Abſ. 2 bedarf es daher auch nicht. Dieſer Artikel betrifft
lediglich das Einkommen aus Bergbau und erklärt demgemäß
auf Grund der SS. 9 I Nr. 5 und 14 Abſ. 1 des Einkommen-
ſteuergeſetzes die der jährlichen Verringerung der Subſtanz
des Bergwerks entſprechenden Abſchreibungen nur bei dieſem
Einkommen für abzugsfähig. Bei gewerkſchaftlichen Berg-
werken wird aber der Bergbau im ſteuerlichen Sinne von den
Gewerkſchaften, nicht etwa von den, die auf ſie entfallenden
Ausbeuten als Einkommen aus Kapitalvermögen empfangenden,
einzelnen Gewerken betrieben, weshalb eine analoge An-
wendung des Art 20 Abſ. 1 bei dieſem letzteren Einkommen
unſtatthaft erſcheint.
pflichtige bei ſeinem Einkommen aus immobilen gewerk-
ſchaftlichen Kuxen geltend gemacht hat. Derartige Ab-
ſchreibungen ſind unzuläſſig, mögen die Gewerkſchaften die
von ihnen erzielten Ueberſchüſſe unter die Gewerken erſt nach
zuvoriger Abſchreibung für Subſtanzverminderung oder ohne
Vornahme einer derartigen Abſchreibung vertheilt haben. In
dieſer Beziehung iſt von entſcheidender Bedeutung, daß der
vom Oberverwaltungsgericht bereits in den Urtheilen vom
15. Oktober 1889 und 7. Januar 1890 Entſcheidungen
Bd. XVIII S. 16) dargelegten Auffaſſung entſprechend
auch die Erträgniſſe der unter der Herrſchaft des älteren
Rechts geſchaffenen Kuxe, welche nach S. 228 des Allgemeinen
Berggeſetzes vom 24. Juni 1865 die Eigenſchaft unbeweglicher
Sachen behalten haben, als Einkommen aus Kapitalvermögen
im Sinne des 5. 12 Abſ. 2b des Einkommenſteuergeſetzes
zu gelten haben. Hieran iſt umſomehr feſtzuhalten, als die
Beſtimmung im zweiten Abſatz des Art. 20 der Ausführungs-
anweiſung zu dieſem Geſetze, nach welcher die Erträgniſſe
ſolcher immobilen Kuxe als aus dem Grundbeſitz herrührendes
Einkommen behandelt werden ſollten, in der Anm. 14 der
Ausführungsanweiſung vom 3. April 1894 (Art. 13) zum
Ergänzungsſteuergeſetz vom 14. Juli 1893 ausdrücklich zurück-
gezogen iſt. Einer Erörterung der Zuläſſigkeit der hier in
Rede ſtehenden Abſchreibungen vom Standpunkte des Art. 20
Abſ. 2 bedarf es daher auch nicht. Dieſer Artikel betrifft
lediglich das Einkommen aus Bergbau und erklärt demgemäß
auf Grund der SS. 9 I Nr. 5 und 14 Abſ. 1 des Einkommen-
ſteuergeſetzes die der jährlichen Verringerung der Subſtanz
des Bergwerks entſprechenden Abſchreibungen nur bei dieſem
Einkommen für abzugsfähig. Bei gewerkſchaftlichen Berg-
werken wird aber der Bergbau im ſteuerlichen Sinne von den
Gewerkſchaften, nicht etwa von den, die auf ſie entfallenden
Ausbeuten als Einkommen aus Kapitalvermögen empfangenden,
einzelnen Gewerken betrieben, weshalb eine analoge An-
wendung des Art 20 Abſ. 1 bei dieſem letzteren Einkommen
unſtatthaft erſcheint.