Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 3.1895

DOI issue:
Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuersachen (Nr. 1 - 56)
DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.62233#0166
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
136

Mit Recht hat hiernach die Berufungskommiſſion erklärt,
daß der Abzug der Erbſchaftsſteuer nach S. 9 I des Ein-
kommenſteuergeſetzes nicht gerechtfertigt iſt. Daher kann die
weitere unter Hinweis auf S. 9 IL hinzugefügte Erwägung der
Berufungskommiſſion des Inhalts, es ſei für den Steuer-
pflichtigen mit Antritt des Fideikommiſſes eine Schuld dem
däniſchen Staate gegenüber zur Entſtehung gelangt, deren
Tilgungsbetrag nicht abzugsfähig ſei, auf ſich beruhen.

Richtig iſt, daß auch eine Steuer, die entrichtet werden
muß, eine Schuld darſtellt, die hier in Rede ſtehende Steuer-
ſchuld des Cenſiten aber gehört nach den Vorſchriften des
S. 9 I, wie oben gezeigt iſt, nicht zu denjenigen Ausgaben,
welche in Abzug gebracht werden dürfen.

Der wiederholt von Seiten des Cenſiten betonte Umſtand,
daß nach dem däniſchen Rechte die Bezahlung der Erbſchafts-
ſteuer, ſoweit ſie — nämlich wenn der Anfall an Geſchwiſter
des letzten Beſitzers oder deren Deſcendenten oder ferner
ſtehende Verwande erfolgt — mehr als ein Prozent des
Kapitalwerthes beträgt, ratenweiſe in fünf Jahren mit jähr-
lich !/s geſtattet iſt, erſcheint für die Beurtheilung der Abzugs-
fähigkeit der Steuer nach der Preußiſchen Einkommenſteuer-
geſetzgebung bedeutungslos.

Schließlich mag bemerkt werden, daß, wenn das dem
Cenſiten angefallene Fideikommiß in Preußen läge, aus den
oben entwickelten Gründen die Erbſchaftsſteuer bei Ermittelung
des ſteuerpflichtigen Einkommens nicht abgeſetzt werden würde,
daß aber hinſichtlich des Einkommens aus ausländiſchen Beſitz
keine Begünſtigung beſteht.

Yln

Beſchränkte Steuerpflicht.

Rechtliche und thatſächliche Vorausſetzungen, von deren Erfüllung
es abhäugt, ob eine Verwirklichung preußiſchen Gewerbe-
betriebes ſeitens eines auswärtigen Geſchäftsinhabers durch
 
Annotationen