Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 3.1895

DOI Heft:
Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuersachen (Nr. 1 - 56)
DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.62233#0192
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
162

Es wird eine Feſtſtellung vermißt, daß die mit jenen
Ausgaben geſchaffenen Einrichtungen thatſächlich zur Erzielung
eines höheren Ertrages oder zur Ausdehnung des Betriebs-
umfanges gedient haben. Einer ſolchen bedurfte es nicht.

Der 5. 16 des Einkommenſteuergeſetzes enthält, indem er
die Hinzurechnung der zu Geſchäftserweiterungen verwendeten
Beträge anordnet, keine Einſchränkung etwa dahin, daß der-
artige Ausgaben wiederum ſteuerfrei zu laſſen ſeien, wenn und
ſoweit damit nicht zugleich eine Steigerung des Ertrages ver-
bunden ſei; anſcheinend findet auch die Rüge der Hauptſache
nach ihre Erledigung durch jenes nachträgliche Anerkenntniß
betreffend die Neuanlegung der N ... hütte.

Es ſei unzuläſſig, ſo wird weiter ausgeführt, auf der
einen Seite Abſchreibungen auszuſchließen, weil ſie nicht in
die Bilanz aufgenommen ſeien (womit anſcheinend die Ab-
lehnung nachträglicher Abſchreibungen auf Subſtanzverluſt ge-
meint iſt), und andererſeits Ausgaben zur Geſchäftsverbeſſerung
als ſteuerpflichtig zu behandeln, trotzdem ſie als ſolche nicht
in der Bilanz erſcheinen. Die Rüge findet ihre Erledigung
durch die Gründe des Urtheiles vom 11. Oktober 1893 und
durch 5. 16 des Einkommenſteuergeſetzes. In jenen iſt dar-
gelegt, weshalb die Geſellſchaft den vollen Betrag zu ver-
jteuern hat, der an die Mitglieder vertheilt worden, während
8. 16 a. a. O. beſtimmt, daß Ausgaben für Erweiterungen
aus den Ueberſchüſſen den vertheilten Beträgen zuzurechnen
ſind. Steht die Verwendung feſt, ſo hängt die Be-
ſteuerungsfähigkeit nicht davon ab, ob ihre Höhe aus der
Bilanz abzuleſen iſt.

Endlich war ſchon im Berufungsverfahren vorgetragen,
die mehrerwähnten Beträge ſeien ſteuerfrei, weil ſie eigentlich
„Abſchreibungen“ darſtellten, die nach der einfachen Rechnungs-
aufftellung kurzer Hand unter die Ausgaben geſchrieben worden.
In dieſer Geſtalt iſt dieſe Angabe nicht wohl verſtändlich,
nachdem neuerlich mitgetheilt worden, es ſei mit den an-
gegebenen Beträgen die N ... hütte angelegt, was ſich füglich
nicht als „Abſchreibung“ bezeichnen läßt. Der Gedanken-
 
Annotationen