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Entſcheidung des V. Senats, 2. Kammer, vom 14. Februar 1895.
— VB 108202
Bei Feſtſetzung des ſteuerpflichtigen Einkommens eines
Pflichtigen wurde ſeitens der Berufungskommiſſion das allein
ſtreitige gewerbliche Einkommen aus Schmiedehandwerk und
aus Gaſtwirthſchaft in einer Ziffer 3 000 M gegen 3 300 ..
bei der Veranlagung berechnet, nachdem der Pflichtige 1863 M
(davon 932 M aus dem Schmiedehandwerk und 931 M aus
der Gaſtwirthſchaft) in der Steuererklärung, im Beanſtandungs-
verfahren und in der Berufung gleichmäßig (bis auf eine
geringe Differenz von 13,20 M.) berechnet hatte. Im Bean-
ſtandungsverfahren war vom Pflichtigen neben dem Angebot
ſeiner Bücher für die Jahre 1891 und 1892 eine nähere Ein-
kommensberechnung für jeden der beiden Betriebe geliefert
worden. Einſichtnahme von Büchern und Quittungen war
vom Vorſitzenden der Veranlagungskommiſſion aber erſt nach
eingelegter Berufung des Pflichtigen veranlaßt. Dabei hatten,
ausweislich des von einem Bureaubeamten mit dem Pflichtigen
aufgenommenen Protokolles, die Poſitionen der erwähnten Ein-
kommensberechnung bis auf eine unaufgeklärte Differenz von
100 AM. Beſtätigung gefunden; zugleich war konſtatirt worden,
daß gewiſſe Ausgaben, wie für Beleuchtung, Geſellenkoſt und
Logis, ſchätzungsweiſe vom Cenſiten eingeſtellt waren.
In der Berufungsentſcheidung wurde ausgeſprochen:
„Einen genauen und zuverläſſigen Nachweis über das
Einkommen aus Handel und Gewerbe hat der Steuerpflichtige
auch mit ſeinen Anſchreibebüchern nicht zu erbringen vermocht,
da dieſelben jeden Zweifel an Vollſtändigkeit und Richtigkeit
nicht ausſchließen. Das Einkommen konnte indeſſen nach den
vom Steuerpflichtigen gelieferten Unterlagen nicht höher als
auf 3 000 M angenommen werden.“
Der Beſchwerde des Cenſiten wurde vom Oberverwaltungs-
gericht ſtattgegeben aus folgenden
13°
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Entſcheidung des V. Senats, 2. Kammer, vom 14. Februar 1895.
— VB 108202
Bei Feſtſetzung des ſteuerpflichtigen Einkommens eines
Pflichtigen wurde ſeitens der Berufungskommiſſion das allein
ſtreitige gewerbliche Einkommen aus Schmiedehandwerk und
aus Gaſtwirthſchaft in einer Ziffer 3 000 M gegen 3 300 ..
bei der Veranlagung berechnet, nachdem der Pflichtige 1863 M
(davon 932 M aus dem Schmiedehandwerk und 931 M aus
der Gaſtwirthſchaft) in der Steuererklärung, im Beanſtandungs-
verfahren und in der Berufung gleichmäßig (bis auf eine
geringe Differenz von 13,20 M.) berechnet hatte. Im Bean-
ſtandungsverfahren war vom Pflichtigen neben dem Angebot
ſeiner Bücher für die Jahre 1891 und 1892 eine nähere Ein-
kommensberechnung für jeden der beiden Betriebe geliefert
worden. Einſichtnahme von Büchern und Quittungen war
vom Vorſitzenden der Veranlagungskommiſſion aber erſt nach
eingelegter Berufung des Pflichtigen veranlaßt. Dabei hatten,
ausweislich des von einem Bureaubeamten mit dem Pflichtigen
aufgenommenen Protokolles, die Poſitionen der erwähnten Ein-
kommensberechnung bis auf eine unaufgeklärte Differenz von
100 AM. Beſtätigung gefunden; zugleich war konſtatirt worden,
daß gewiſſe Ausgaben, wie für Beleuchtung, Geſellenkoſt und
Logis, ſchätzungsweiſe vom Cenſiten eingeſtellt waren.
In der Berufungsentſcheidung wurde ausgeſprochen:
„Einen genauen und zuverläſſigen Nachweis über das
Einkommen aus Handel und Gewerbe hat der Steuerpflichtige
auch mit ſeinen Anſchreibebüchern nicht zu erbringen vermocht,
da dieſelben jeden Zweifel an Vollſtändigkeit und Richtigkeit
nicht ausſchließen. Das Einkommen konnte indeſſen nach den
vom Steuerpflichtigen gelieferten Unterlagen nicht höher als
auf 3 000 M angenommen werden.“
Der Beſchwerde des Cenſiten wurde vom Oberverwaltungs-
gericht ſtattgegeben aus folgenden
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