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36r 2, Art 66 Ar Abf 3 und 5 er 2 Abſ I umd 5 der
Ausführungsanweiſung in der Faſſung der zweiten, durch
Aufnahme der abändernden Vorſchriften ergänzten und be-
richtigten amtlichen Ausgabe — Berlin 1894).
Ię.
Entſcheidung des V. Senats, 1. Kammer, vom 23. Mai 1894.
Rep. V. A. I223 ſos.
Der Beſchwerde des Steuerpflichtigen wurde vom Ober-
verwaltungsgericht ſtattgegeben aus folgenden
Gründen:
Der Steuerpflichtige hat ſein Einkommen aus Kapital-
vermögen, aus Grundvermögen, abzüglich der Schuldenzinſen
und Laſten, deklarirt, hat auch, nachdem alle drei Poſitionen
beanſtandet waren, darüber gewiſſe Erläuterungen gegeben,
die nicht weiter bemängelt, auch nach keiner Richtung zum
Gegenſtande einer Verhandlung oder Erörterung gemacht ſind;
die Veranlagungskommiſſion hat vielmehr das Kapitalein-
kommen (24284 M, rund) und die Schuldenzinſen und
Laſten (36 760 M) in der deklarirten Höhe für richtig ange-
nommen, ſich aber befugt geglaubt, bezüglich des Einkommens
aus Grundvermögen die Steuererklärung bei Seite zu ſchieben
und dabei, wie es ſcheint, im Wege der Schätzung, einen den
Abzügen gleichkommenden Betrag (36 760 M) feſtzuſetzen.
Dies Verfahren war unſtatthaft; vielmehr mußte die Bean-
ſtandung nach Anleitung des Art. 55 der Ausführungs-
anweiſung vom 5. Auguſt 1891 fortgeſetzt werden. Deshalb
hat denn auch der Steuerpflichtige in der Berufung mit Recht
gerügt, daß die ohne jede Begründung vorgenommene Er-
höhung ſeines Einkommens ihm unbegreiflich ſei. Er ver-
langte Einſicht und Prüfung ſeiner Bücher, die den Inhalt
der Steuererklärung beſtätigen würden. Solche Einſicht hat,
wenn auch nicht auf Beſchluß der Berufungskommiſſion, ſo
doch ſeitens des Vorſitzenden der Veranlagungskommiſſion
36r 2, Art 66 Ar Abf 3 und 5 er 2 Abſ I umd 5 der
Ausführungsanweiſung in der Faſſung der zweiten, durch
Aufnahme der abändernden Vorſchriften ergänzten und be-
richtigten amtlichen Ausgabe — Berlin 1894).
Ię.
Entſcheidung des V. Senats, 1. Kammer, vom 23. Mai 1894.
Rep. V. A. I223 ſos.
Der Beſchwerde des Steuerpflichtigen wurde vom Ober-
verwaltungsgericht ſtattgegeben aus folgenden
Gründen:
Der Steuerpflichtige hat ſein Einkommen aus Kapital-
vermögen, aus Grundvermögen, abzüglich der Schuldenzinſen
und Laſten, deklarirt, hat auch, nachdem alle drei Poſitionen
beanſtandet waren, darüber gewiſſe Erläuterungen gegeben,
die nicht weiter bemängelt, auch nach keiner Richtung zum
Gegenſtande einer Verhandlung oder Erörterung gemacht ſind;
die Veranlagungskommiſſion hat vielmehr das Kapitalein-
kommen (24284 M, rund) und die Schuldenzinſen und
Laſten (36 760 M) in der deklarirten Höhe für richtig ange-
nommen, ſich aber befugt geglaubt, bezüglich des Einkommens
aus Grundvermögen die Steuererklärung bei Seite zu ſchieben
und dabei, wie es ſcheint, im Wege der Schätzung, einen den
Abzügen gleichkommenden Betrag (36 760 M) feſtzuſetzen.
Dies Verfahren war unſtatthaft; vielmehr mußte die Bean-
ſtandung nach Anleitung des Art. 55 der Ausführungs-
anweiſung vom 5. Auguſt 1891 fortgeſetzt werden. Deshalb
hat denn auch der Steuerpflichtige in der Berufung mit Recht
gerügt, daß die ohne jede Begründung vorgenommene Er-
höhung ſeines Einkommens ihm unbegreiflich ſei. Er ver-
langte Einſicht und Prüfung ſeiner Bücher, die den Inhalt
der Steuererklärung beſtätigen würden. Solche Einſicht hat,
wenn auch nicht auf Beſchluß der Berufungskommiſſion, ſo
doch ſeitens des Vorſitzenden der Veranlagungskommiſſion