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Die angefochtene Entſcheidung begründet nun zwar die
erfolgte Herabſetzung des Steuerſatzes auf 96 M, mit der
Bemerkung, daß „der im Einſpruchsverfahren auf 120 A
herabgeſetzte Steuerſatz gegenüber dem ermittelten gewerblichen
Ertrage zu hoch erſcheine“, ohne aber den hierbei angenommenen
Ertrag in beſtimmter Summe anzugeben. Sie unterliegt deshalb
wegen eines weſentlichen Mangels des Verfahrens der Aufhebung.
Bei der zu erlaſſenden anderweiten Entſcheidung iſt
Folgendes zu beachten:
Nach dem nunmehr mit zu berückſichtigenden Inhalte der
Beſchwerdeſchrift iſt nicht zu bezweifeln, daß der Steuerpflich-
tige gemäß S. 8 a. a. O. die Verſetzung in die Klaſſe IV in
Anſpruch nimmt. Hierüber iſt zu befinden.
Wenngleich in der Berufungsentſcheidung von „dem er-
mittelten gewerblichen Ertrage“ die Rede iſt, ſo beſteht nach
dem Inhalte der Akten über die Höhe des Ertrages doch
immer noch große Unſicherheit. Dies liegt in der Unzuläng-
lichkeit der ſtattgehabten Ermittelungen. Wenngleich die Ver-
nehmung des Bruders des Steuerpflichtigen mit Recht abge-
lehnt und auf das Gutachten des N. wegen mangelnden
ſelbſtſtändigen Urtheils in zutreffender Weiſe nur geringes Ge-
wicht gelegt iſt, ſo boten ſich doch in den Perſonen der
Ziegeleibeſitzer O. und P. ausreichend qualifizirte Sachverſtän-
dige. Wenn das Ergebniß ihrer Begutachtung hisher nicht
genügte, ſo lag dies in der unzulänglichen Befragung. Wegen
der zur Schätzung des Ertrages erforderlichen Unterlagen hat
der Steuerpflichtige ſchon in der Einſpruchs- und Berufungs-
ſchrift auf die Verhandlungen der Einkommenſteuerveranlagung
Bezug genommen. Obwohl auf die Benutzung dieſes Mate-
rials im Art. 23 Nr. 3 und der zugehörigen Anmerkung der
Ausführungsanweiſung vom 10. April 1892 ausdrücklich hin-
gewieſen wird, hat deſſen Benutzung nach dem Inhalte der
Akten nicht ſtattgefunden.
Die Beweiserhebung iſt nunmehr nach den angedeuteten
Richtungen hin zu ergänzen.
Entſcheld. d. X. Oberverwaltungsgerichts in Staatsſteuerſachen. III. 15
Die angefochtene Entſcheidung begründet nun zwar die
erfolgte Herabſetzung des Steuerſatzes auf 96 M, mit der
Bemerkung, daß „der im Einſpruchsverfahren auf 120 A
herabgeſetzte Steuerſatz gegenüber dem ermittelten gewerblichen
Ertrage zu hoch erſcheine“, ohne aber den hierbei angenommenen
Ertrag in beſtimmter Summe anzugeben. Sie unterliegt deshalb
wegen eines weſentlichen Mangels des Verfahrens der Aufhebung.
Bei der zu erlaſſenden anderweiten Entſcheidung iſt
Folgendes zu beachten:
Nach dem nunmehr mit zu berückſichtigenden Inhalte der
Beſchwerdeſchrift iſt nicht zu bezweifeln, daß der Steuerpflich-
tige gemäß S. 8 a. a. O. die Verſetzung in die Klaſſe IV in
Anſpruch nimmt. Hierüber iſt zu befinden.
Wenngleich in der Berufungsentſcheidung von „dem er-
mittelten gewerblichen Ertrage“ die Rede iſt, ſo beſteht nach
dem Inhalte der Akten über die Höhe des Ertrages doch
immer noch große Unſicherheit. Dies liegt in der Unzuläng-
lichkeit der ſtattgehabten Ermittelungen. Wenngleich die Ver-
nehmung des Bruders des Steuerpflichtigen mit Recht abge-
lehnt und auf das Gutachten des N. wegen mangelnden
ſelbſtſtändigen Urtheils in zutreffender Weiſe nur geringes Ge-
wicht gelegt iſt, ſo boten ſich doch in den Perſonen der
Ziegeleibeſitzer O. und P. ausreichend qualifizirte Sachverſtän-
dige. Wenn das Ergebniß ihrer Begutachtung hisher nicht
genügte, ſo lag dies in der unzulänglichen Befragung. Wegen
der zur Schätzung des Ertrages erforderlichen Unterlagen hat
der Steuerpflichtige ſchon in der Einſpruchs- und Berufungs-
ſchrift auf die Verhandlungen der Einkommenſteuerveranlagung
Bezug genommen. Obwohl auf die Benutzung dieſes Mate-
rials im Art. 23 Nr. 3 und der zugehörigen Anmerkung der
Ausführungsanweiſung vom 10. April 1892 ausdrücklich hin-
gewieſen wird, hat deſſen Benutzung nach dem Inhalte der
Akten nicht ſtattgefunden.
Die Beweiserhebung iſt nunmehr nach den angedeuteten
Richtungen hin zu ergänzen.
Entſcheld. d. X. Oberverwaltungsgerichts in Staatsſteuerſachen. III. 15