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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 3.1895

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Abtheilung II: Entscheidungen in Gewerbesteuersachen (Nr. 1 - 57)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62233#0297
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gründen, müſſen weitere Momente hinzutreten, welche die Aus-
dehnung des „Ausleihens“ von Geldern auf einen bank-
mäßigen oder ähnlichen Betrieb klarſtellen. Ebenſowenig
ſtellt „die Ausnutzung und der eventuelle Verkauf von Grund-
ſtücken“ für ſich allein einen Gewerbebetrieb dar. Es iſt nicht
einmal zu erkennen, ob hiermit Spekulationsgeſchäfte gemeint
ſind. Aber ſelbſt wenn dies der Fall wäre, ſo würde aus
einzelnen Spekulationsgeſchäften nicht ohne Weiteres auf einen
gewerblichen Handel mit Immobilien oder einen ähnlichen
Gewerbebetrieb geſchloſſen werden dürfen.

Die Akten geben für die Annahme eines neben dem
Ziegeleibetriebe beſtehenden zweiten Gewerbes keinen Anhalt.
Es findet ſich dort nur die gelegentliche, für die Annahme
eines Gewerbebetriebes aber in keiner Weiſe ausreichende
Aeußerung eines Mitgliedes des Steuerausſchuſſes, daß der
Steuerpflichtige „ein bedeutendes Geſchäft in Form von Aus-
leihung von Baugeldern“ betreibe.

Die Berufungsentſcheidung unterliegt hiernach der Auf-
HeDNNO MS 20 Yr u 2 aa

Nach Rückgabe der Sache zur anderweiten Entſcheidung
iſt, wenn nach dem jetzt mit zu berückſichtigenden Inhalte der
Beſchwerdeſchrift überhaupt noch der Betrieb eines zweiten
Gewerbes angenommen werden ſoll, die Feſtſtellung der hier-
auf bezüglichen Thatſachen im Einzelnen erforderlich.

Jedenfalls iſt Behufs Ermittelung des ſteuerpflichtigen
Ertrages durch Kenntnißnahme von dem Inhalte der Bücher,
unter Zuziehung des Steuerpflichtigen und protokollariſcher
Feſtſtellung des Ergebniſſes, Beweis zu erheben.

Mit Rückſicht hierauf durfte daher die Regierung die von dem Be-
ſchwerdeführer bezüglich ſeines gewerblichen Einkommens in ſeiner Ein-
kommenſteuerdeklaration gemachten Angaben nicht ohne Weiteres für
ſeine Veranlagung zur Gewerbeſteuer als ausſchlaggebend erachten.
Sie mußte vielmehr ſelbſtſtändig prüfen, ob ſich das Ausleihen von
eigenen und fremden Geldern auf Wechſel Seitens des Beſchwerdeführers
nach Maßzgabe der beſonderen Verhältniſſe des vorliegenden Falles als

Gewerbe auffaſſen läßt.
 
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