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Die Depoſiten werden von dem Einzahlenden nicht in
der Abſicht gegeben, das Betriebskapital des Empfängers zu
vermehren. Sie erfolgen vielmehr zunächſt aus dem Grunde,
weil der Einzahlende überflüſſige baare Gelder nicht ſelbſt auf-
bewahren, ſondern gegen Diebſtahl und ſonſtigen Verluſt
ſichern will. Dabei hat er die Nebenabſicht, einen gewiſſen,
wenn auch nur geringen Zinsgenuß zu erzielen. Weſentlich mit
Rückſicht hierauf geſtattet er dem Empfänger eine Benutzung
des eingezahlten Geldes in ſeinem Gewerbebetriebe, aber
ſtets nur eine vorübergehende Benutzung. Er verzichtet
niemals dauernd auf eine Verfügung über ſeine Gelder.
Der Empfänger der Depoſiten kann wohl die Abſicht
haben, im Allgemeinen durch die Verwendung von Depoſiten
ſeine Betriebsmittel zu vermehren. Dagegen fehlt ihm die
Abſicht, durch die Depoſiten dauernd ſein Betriebskapital
zu vergrößern. Noch weniger könnte ſich eine ſolche Abſicht
auf die einzelnen Depoſiten erſtrecken, da ſie nach den Inten-
tionen der Einzahlenden der dauernden Verwendung entzogen
ſind. Der Empfänger will vielmehr in erſter Linie den Ein-
zahlenden die gewünſchte Sicherheit und den gewünſchten ge-
ringen Zinsgenuß gewähren. Letzteren kann er nur dann
bielen, Denn er das bei ihm eingezahlte Geld in ſeinem Ge-
werbebetriebe mitarbeiten läßt. Dieſe Mitarbeit kann aber
ſchon wegen der Willensmeinung der Einzahlenden nur eine
vorübergehende ſein, und wegen der, durch die Möglichkeit
baldiger Rückforderung bedingten Nothwendigkeit der Bereit-
haltung größerer Baarbeſtände wird häufig ſogar die Möglich-
keit auch einer vorübergehenden Mitarbeit ſtark beſchränkt
oder gar ausgeſchloſſen ſein. Die einzelnen Depoſiten, einzeln
für ſich betrachtet, können hiernach niemals als Theile des
Anlage- und Betriebskapitals im Sinne des — —— .
erſcheinen und für die Geſammtheit der Depoſiten wird kaum
etwas Anderes gelten dürfen. Man könnte vielleicht nach den
Erfahrungen längerer Zeiträume im Verhältniſſe zu dem Ge-
ſammtbetrage der Depoſiten eine gewiſſe Quote beſtimmen,
welche während des Geſchäftsjahres nicht zurückgefordert wird
— —
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Die Depoſiten werden von dem Einzahlenden nicht in
der Abſicht gegeben, das Betriebskapital des Empfängers zu
vermehren. Sie erfolgen vielmehr zunächſt aus dem Grunde,
weil der Einzahlende überflüſſige baare Gelder nicht ſelbſt auf-
bewahren, ſondern gegen Diebſtahl und ſonſtigen Verluſt
ſichern will. Dabei hat er die Nebenabſicht, einen gewiſſen,
wenn auch nur geringen Zinsgenuß zu erzielen. Weſentlich mit
Rückſicht hierauf geſtattet er dem Empfänger eine Benutzung
des eingezahlten Geldes in ſeinem Gewerbebetriebe, aber
ſtets nur eine vorübergehende Benutzung. Er verzichtet
niemals dauernd auf eine Verfügung über ſeine Gelder.
Der Empfänger der Depoſiten kann wohl die Abſicht
haben, im Allgemeinen durch die Verwendung von Depoſiten
ſeine Betriebsmittel zu vermehren. Dagegen fehlt ihm die
Abſicht, durch die Depoſiten dauernd ſein Betriebskapital
zu vergrößern. Noch weniger könnte ſich eine ſolche Abſicht
auf die einzelnen Depoſiten erſtrecken, da ſie nach den Inten-
tionen der Einzahlenden der dauernden Verwendung entzogen
ſind. Der Empfänger will vielmehr in erſter Linie den Ein-
zahlenden die gewünſchte Sicherheit und den gewünſchten ge-
ringen Zinsgenuß gewähren. Letzteren kann er nur dann
bielen, Denn er das bei ihm eingezahlte Geld in ſeinem Ge-
werbebetriebe mitarbeiten läßt. Dieſe Mitarbeit kann aber
ſchon wegen der Willensmeinung der Einzahlenden nur eine
vorübergehende ſein, und wegen der, durch die Möglichkeit
baldiger Rückforderung bedingten Nothwendigkeit der Bereit-
haltung größerer Baarbeſtände wird häufig ſogar die Möglich-
keit auch einer vorübergehenden Mitarbeit ſtark beſchränkt
oder gar ausgeſchloſſen ſein. Die einzelnen Depoſiten, einzeln
für ſich betrachtet, können hiernach niemals als Theile des
Anlage- und Betriebskapitals im Sinne des — —— .
erſcheinen und für die Geſammtheit der Depoſiten wird kaum
etwas Anderes gelten dürfen. Man könnte vielleicht nach den
Erfahrungen längerer Zeiträume im Verhältniſſe zu dem Ge-
ſammtbetrage der Depoſiten eine gewiſſe Quote beſtimmen,
welche während des Geſchäftsjahres nicht zurückgefordert wird
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