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bank A veranlagte Gewerbeſteuerſatz von 716 M, unter An-
nahme eines Geſammtertrages von 70362 M auf die beiden
Betriebsgemeinden A. und B. mit 606 M für A. und 110 M,
für B. vertheilt worden. Die Vertheilung hat nach Abzug
von !/.0 des in B. erzielten Ertrages (12 062 M) und unter
Anrechnung des ſich hieraus ergebenden Betrages von
1206 M für die Sitzgemeinde A. im Uebrigen nach dem Er-
trage ſtattgefunden, ſo daß die für die Vertheilung maßgeben-
den Verhältnißzahlen ſich für A. auf 59506, für B. auf
10 856 beliefen.
Die von der Gemeinde B. erhobene Beſchwerde betrifft
lediglich die Anrechnung von 1Io des im Bezirke B. erzielten
Ertrages für die Sitzgemeinde A, ſo daß im Uebrigen die ge-
dachten Verhältnißzahlen für feſtſtehend erachtet werden können.
Die Beſchwerdeführerin rügt Verletzung der Art. 55
bezw. 19 der Ausführungsanweiſung vom 10. April 1892
und führt aus, daß hierin nicht, wie in der Berufungsent-
ſcheidung angenommen werde, eine Vorſchrift enthalten ſei,
wonach bei Zerlegung des Steuerſatzes in mehrere auf ein-
zelne Preußiſche Betriebsorte entfallende Theilbeträge dem
Orte der Betriebsleitung !/,0 des in den andern Betriebs-
orten erzielten Ertrages vorweg angerechnet werden ſolle. Nach
Art. 19 könne es ſehr wohl vorkommen, daß der Ort der Be-
triebsleitung einem andern Betriebsorte den daſelbſt erzielten
geſammten Ertrag zur Beſteuerung überlaſſen müſſe, nämlich
dann, wenn der Ort der Betriebsleitung außerhalb Preußens
in Deutſchland, ein zweiter Betriebsort in Preußen liege.
Wenn in dem Falle, daß ſämmtliche Betriebsorte in Preußen
liegen, dem Ort der Betriebsleitung 1/ des Ertrages der
übrigen Betriebsorte vorweg hätte überwieſen werden ſollen,
ſo hätte dies in Art. 55 a. a. O. unbedingt zum unzweifel-
haften Ausdruck gebracht werden müſſen. Dies ſei nicht ge-
ſchehen. Vielmehr ſei in dem im Art. 55 gewählten Beiſpiel
den Betriebsorten A. B. und C. eines mit 620 M
beſteuerten Gewerbes derjenige Antheil überwieſen, welcher
dem Ertrage des jeweiligen Betriebsortes entſpreche.
bank A veranlagte Gewerbeſteuerſatz von 716 M, unter An-
nahme eines Geſammtertrages von 70362 M auf die beiden
Betriebsgemeinden A. und B. mit 606 M für A. und 110 M,
für B. vertheilt worden. Die Vertheilung hat nach Abzug
von !/.0 des in B. erzielten Ertrages (12 062 M) und unter
Anrechnung des ſich hieraus ergebenden Betrages von
1206 M für die Sitzgemeinde A. im Uebrigen nach dem Er-
trage ſtattgefunden, ſo daß die für die Vertheilung maßgeben-
den Verhältnißzahlen ſich für A. auf 59506, für B. auf
10 856 beliefen.
Die von der Gemeinde B. erhobene Beſchwerde betrifft
lediglich die Anrechnung von 1Io des im Bezirke B. erzielten
Ertrages für die Sitzgemeinde A, ſo daß im Uebrigen die ge-
dachten Verhältnißzahlen für feſtſtehend erachtet werden können.
Die Beſchwerdeführerin rügt Verletzung der Art. 55
bezw. 19 der Ausführungsanweiſung vom 10. April 1892
und führt aus, daß hierin nicht, wie in der Berufungsent-
ſcheidung angenommen werde, eine Vorſchrift enthalten ſei,
wonach bei Zerlegung des Steuerſatzes in mehrere auf ein-
zelne Preußiſche Betriebsorte entfallende Theilbeträge dem
Orte der Betriebsleitung !/,0 des in den andern Betriebs-
orten erzielten Ertrages vorweg angerechnet werden ſolle. Nach
Art. 19 könne es ſehr wohl vorkommen, daß der Ort der Be-
triebsleitung einem andern Betriebsorte den daſelbſt erzielten
geſammten Ertrag zur Beſteuerung überlaſſen müſſe, nämlich
dann, wenn der Ort der Betriebsleitung außerhalb Preußens
in Deutſchland, ein zweiter Betriebsort in Preußen liege.
Wenn in dem Falle, daß ſämmtliche Betriebsorte in Preußen
liegen, dem Ort der Betriebsleitung 1/ des Ertrages der
übrigen Betriebsorte vorweg hätte überwieſen werden ſollen,
ſo hätte dies in Art. 55 a. a. O. unbedingt zum unzweifel-
haften Ausdruck gebracht werden müſſen. Dies ſei nicht ge-
ſchehen. Vielmehr ſei in dem im Art. 55 gewählten Beiſpiel
den Betriebsorten A. B. und C. eines mit 620 M
beſteuerten Gewerbes derjenige Antheil überwieſen, welcher
dem Ertrage des jeweiligen Betriebsortes entſpreche.