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finden iſt. Es mangelt an jedem Anhalt dafür. Die
Kapitalienanlage iſt genau der gewöhnlichen, üblichen Ver-
wendung eines Kapitaliſten entſprechend.
Außerdem wird erwogen, daß es für die Beurtheilung
gleichgültig erſcheint, 1. ob die Verſicherungsgeſellſchaft auf
Gegenſeitigkeit gar keine Prämien erhebt, ſondern die er-
wachſenen Schäden und Verwaltungskoſten nachträglich repartirt
und einzieht; 2. ob ſie ſo niedrige Prämien einzieht, daß in
der Regel dadurch die Schäden und Verwaltungskoſten nicht
gedeckt, ſondern Nachſchüſſe erhoben werden, 3. ob ſo hohe
Prämien erhoben werden, daß nur in ſeltenen Fällen Nach-
ſchüſſe nothwendig ſind; 4. ob die Prämien ſo hoch ſind, daß
faſt regelmäßig ein erheblicher Theil derſelben als Ueberſchuß
zurückgezahlt wird. Das Prinzip iſt in allen vier Fällen
daſſelbe, und es würde ſicherlich Niemand Bedenken hegen,
dies auch hinſichtlich des vierten Falles anzuerkennen, wenn
die Geſellſchaft die eingenommenen Gelder ruhig in der Kaſſe
liegen ließe und die nicht verbrauchten Beträge zurückzahlte.
Wenn eine Geſellſchaft jedoch derartig handelte, würde ſie
nicht nur die elementarſten wirthſchaftlichen Geſetze verletzen,
ſondern auch ihre Mitglieder unbedingt ſchädigen. Die letzteren
würden, wenn ſie die Prämienbeträge behalten hätten, in der
Lage geweſen ſein, dieſelben zinsbar anzulegen und Zinſen ſo
lange davon zu genießen, bis ſie die betreffenden Beträge
hätten als Nachſchüſſe oder in Folge der Repartition zahlen
müſſen. Die Geſellſchaft, welche die verfügbaren Mittel und
Fonds beſtmöglich anlegt, handelt deshalb in erſter Linie in
der Abſicht, die Verſicherten, ihre Mitglieder, vor ganz un-
nöthigen Schäden zu bewahren, gewiſſermaßen als Mandatarin
der ſämmtlichen Verſicherten.
Das Vorhandenſein einer berufsmäßigen Betheiligung
am allgemeinen wirthſchaftlichen Verkehr würde ſich vielleicht
dann feſtſtellen laſſen, wenn anzunehmen wäre, daß die Ge-
ſellſchaft von vornherein die Abſicht gehegt, durch die Anlegung
der ihr zufließenden großen Kapitalien und den dadurch er-
zielten Nutzen die Beiträge ihrer Verſicherten zu verringern,
finden iſt. Es mangelt an jedem Anhalt dafür. Die
Kapitalienanlage iſt genau der gewöhnlichen, üblichen Ver-
wendung eines Kapitaliſten entſprechend.
Außerdem wird erwogen, daß es für die Beurtheilung
gleichgültig erſcheint, 1. ob die Verſicherungsgeſellſchaft auf
Gegenſeitigkeit gar keine Prämien erhebt, ſondern die er-
wachſenen Schäden und Verwaltungskoſten nachträglich repartirt
und einzieht; 2. ob ſie ſo niedrige Prämien einzieht, daß in
der Regel dadurch die Schäden und Verwaltungskoſten nicht
gedeckt, ſondern Nachſchüſſe erhoben werden, 3. ob ſo hohe
Prämien erhoben werden, daß nur in ſeltenen Fällen Nach-
ſchüſſe nothwendig ſind; 4. ob die Prämien ſo hoch ſind, daß
faſt regelmäßig ein erheblicher Theil derſelben als Ueberſchuß
zurückgezahlt wird. Das Prinzip iſt in allen vier Fällen
daſſelbe, und es würde ſicherlich Niemand Bedenken hegen,
dies auch hinſichtlich des vierten Falles anzuerkennen, wenn
die Geſellſchaft die eingenommenen Gelder ruhig in der Kaſſe
liegen ließe und die nicht verbrauchten Beträge zurückzahlte.
Wenn eine Geſellſchaft jedoch derartig handelte, würde ſie
nicht nur die elementarſten wirthſchaftlichen Geſetze verletzen,
ſondern auch ihre Mitglieder unbedingt ſchädigen. Die letzteren
würden, wenn ſie die Prämienbeträge behalten hätten, in der
Lage geweſen ſein, dieſelben zinsbar anzulegen und Zinſen ſo
lange davon zu genießen, bis ſie die betreffenden Beträge
hätten als Nachſchüſſe oder in Folge der Repartition zahlen
müſſen. Die Geſellſchaft, welche die verfügbaren Mittel und
Fonds beſtmöglich anlegt, handelt deshalb in erſter Linie in
der Abſicht, die Verſicherten, ihre Mitglieder, vor ganz un-
nöthigen Schäden zu bewahren, gewiſſermaßen als Mandatarin
der ſämmtlichen Verſicherten.
Das Vorhandenſein einer berufsmäßigen Betheiligung
am allgemeinen wirthſchaftlichen Verkehr würde ſich vielleicht
dann feſtſtellen laſſen, wenn anzunehmen wäre, daß die Ge-
ſellſchaft von vornherein die Abſicht gehegt, durch die Anlegung
der ihr zufließenden großen Kapitalien und den dadurch er-
zielten Nutzen die Beiträge ihrer Verſicherten zu verringern,