Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 3.1895

DOI Heft:
Abtheilung II: Entscheidungen in Gewerbesteuersachen (Nr. 1 - 57)
DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.62233#0401
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
371

und zu dieſem Zwecke die feſtgeſtellten Prämien übermäßig
hoch bemeſſen hätte. Allein es iſt nirgends ein Anhalt dafür
vorhanden, daß der Bemeſſung der Prämienhöhe derartige
Intentionen zu Grunde lägen. Vielmehr iſt anzunehmen, daß
die Bemeſſung nach pflichtmäßigem Befinden ſo getroffen iſt,
damit die Beſchwerdeführerin die ihr obliegenden Aufgaben
einer Verſicherungsgeſellſchaft auf Gegenſeitigkeit erfüllen kann.
Der Betrieb einer ſolchen wird noch nicht Gewerbebetrieb,
wenn ihre Maßnahmen von geſchäftlichen Rückſichten mitbe-
ſtimmt werden und das Beſtreben, die Geſellſchaft gedeihen zu
laſſen, und die Abſicht, nach Möglichkeit die Intereſſen ihrer
Mitglieder zu fördern, obwalten. Sie iſt vielmehr hierzu
unter allen Umſtänden verpflichtet und würde bei einem gegen-
theiligen Verfahren ihre Pflichten verletzen und ihren Betrieb
ſchädigen.

Iſt hiernach nirgends ein Hinausgehen der Beſchwerde-
führerin über ihre eigentlichen Aufgaben erkennbar und mangelt
es an der Möglichkeit, einen Gewerbebetrieb feſtzuſtellen, ſo
unterliegt ſie der Gewerbeſteuer überhaupt nicht und es muß
ihre Freiſtellung erfolgen.

III.

Entſcheidung des VI. Senats, 1. Kammer vom 31. Januar 1895.
Rep. VI. 6. 618/94.

Eine Lebensverſicherungsanſtalt auf Gegenſeitigkeit, deren
Einſpruch und Berufung gegen die Veranlagung zur Gewerbe-
ſteuer zurückgewieſen wurden, wurde auf ihre Beſchwerde vom
Oberverwaltungsgerichte ſteuerfrei geſtellt aus folgenden

Gründen:

Die Verfaſſung der Beſchwerdeführerin ſieht die Bildung
eines Sicherheitsfonds aus den angeſammelten jährlichen
reinen Ueberſchüſſen vor. Der reine Ueberſchuß eines
Jahres iſt danach diejenige Summe, welche nach Abzug der
Ausgabe und der Reſerve deſſelben Jahres ſowie der Prämien
überträge von der Einnahme übrig bleibt, und wird den
 
Annotationen