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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 3.1895

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Abtheilung II: Entscheidungen in Gewerbesteuersachen (Nr. 1 - 57)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62233#0402
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Verſicherten als Dividende gewährt. Die Zinſen der aus-
geliehenen Kapitalien, ſowie die vorkommenden zufälligen Ein-
nahmen wachſen dem Ueberſchuſſe des Jahres zu, für welches
ſie zur Einnahme kommen.

Zur Zeit werden die Ueberſchüſſe von fünf Jahren als
Sicherheitsfonds aufbewahrt, ſo daß erſt im ſechſten Jahre
der Ueberſchuß des erſten dieſer fünf Jahre zur Auszahlung
an die Verſicherten gelangt. Der Sicherheitsfonds iſt zinsbar
angelegt und betrug am Schluſſe des Jahres 1891 nahe an
31 000000 M

Die Berufungsentſcheidung, welche im Uebrigen die Be-
ſchwerdeführerin als eine reine Gegenſeitigkeits-Verſicherungs-
geſellſchaft und daher nicht als Gewerbetreibende anſieht, hat
die Zurückbehaltung der Ueberſchüſſe von fünf Jahren für
nicht nothwendig erachtet. Sie findet darin das Beſtreben,
die Einforderung jedes Nachſchuſſes auszuſchließen, und die
Abſicht, durch die zinsbare Anlegung der Ueberſchüſſe Gewinn
zu erzielen, erblickt hierin ein Hinausgehen über die Zwecke
einer Gegenſeitigkeitsverſicherung und ſtellt auf dieſer Grundlage
einen Gewerbebetrieb feſt. Der Ertrag deſſelben ſoll in vier
Prozent des Sicherheitsfonds beſtehen.

Die Beſchwerde hiergegen erſcheint begründet.

In derſelben iſt hinſichtlich des Zwecks des Sicherheits-
fonds und der Grundſätze, welche bei Bildung deſſelben ob-
walten, Folgendes ausgeführt:

„Das Berufungserkenntniß hält die Beſteuerung der
Anſtalt aufrecht, weil ſie durch die Anſammlung eines be-
ſonderen Sicherheitsfonds und durch die zinsbare Anlegung
deſſelben über den ausſchließlichen Zweck der gegenſeitigen
Verſicherung ihrer Mitglieder hinausgegangen ſei.

Es hält einen beſonderen Sicherheitsfonds für überflüſſig,
weil außerdem eine Prämienreſerve zurückgeſtellt werde. Dieſe
Anſicht beruht auf Unkenntniß des Weſens und Zwecks der
Prämienreſerve.

Es iſt aus wirthſchaftlichen Gründen unmöglich, bei der
mehrjährigen Lebensverſicherung Riſikoprämien einzuführen,
 
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