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weil ſie mit dem zunehmenden Alter des Verſicherten eine uner-
ſchwingliche Höhe, zuletzt faſt 100 Prozent der Verſicherungs-
ſumme, erreichen würden. Ueberall werden daher bei Feſt-
ſtellung der Bruttoprämien für Lebensverſicherungen Durch-
ſchnittsprämien zu Grunde gelegt, welche der Verſicherungs-
geſellſchaft in den erſten Jahren von jedem Verſicherten mehr,
als das Riſiko erfordert, in ſpäteren Jahren weniger ge-
währen. Die zurückgeſtellten Theile der Durchſchnittsprämien
nebſt Zinſen und Zinſeszinſen bilden die Prämienreſerve, die
als Differenz zwiſchen dem Werthe der von der Geſellſchaft
auszuzahlenden Verſicherungsſumme und dem Werthe der von
ihr noch zu erwartenden Prämienzahlungen eine nach den
Grundſätzen der Wahrſcheinlichkeit genau zu berechnende Ver-
bindlichkeit der Geſellſchaft darſtellt. Die Prämienreſerve
wächſt für jede einzelne Verſicherung in dem Maße, in welchem
die Differenz zwiſchen dem Werthe der Verſicherungsſumme
und dem Werthe der Prämienzahlungen ſteigt, dergeſtalt, daß
ſie beim Fälligwerden des Kapitals durch Zeitablauf (mit
Erreichung des 90. oder eines vereinbarten früheren Lebens-
jahres) die volle Verſicherungsſumme erreicht, daß letztere alſo
in dieſem Falle aus der Prämienreſerve allein gezahlt werden
kann.
Aber nur ſehr wenige Menſchen erreichen das 90. Lebens-
jahr, viele ſterben vor dem für die Fälligkeit vereinbarten
früheren Termin. Für die früher Verſterbenden können die
verſicherten Kapitalien nur zum Theil der Prämienreſerve
nämlich nur inſoweit, als dieſelbe ſpeziell für die Verſicherungen
der Verſtorbenen zurückgeſtellt war, da die rechnungsmäßig
erforderliche Prämienreſerve für die übrigen Verſicherten auf
keinen Fall angegriffen werden darf — entnommen werden.
Der Reſt muß aus den nach rechnungsmäßiger Dotirung der
Prämienreſerve verfügbar bleibenden laufenden Prämien-
zahlungen aller Verſicherten und, wenn dieſe bei einer die
Erwartung überſteigenden Sterblichkeit nicht ausreichen, aus
der von jeder ſoliden Lebensverſicherungsanſtalt zu ſtellenden
Sicherheitsreſerve, wenn aber auch letztere nicht zureichen ſollte,
weil ſie mit dem zunehmenden Alter des Verſicherten eine uner-
ſchwingliche Höhe, zuletzt faſt 100 Prozent der Verſicherungs-
ſumme, erreichen würden. Ueberall werden daher bei Feſt-
ſtellung der Bruttoprämien für Lebensverſicherungen Durch-
ſchnittsprämien zu Grunde gelegt, welche der Verſicherungs-
geſellſchaft in den erſten Jahren von jedem Verſicherten mehr,
als das Riſiko erfordert, in ſpäteren Jahren weniger ge-
währen. Die zurückgeſtellten Theile der Durchſchnittsprämien
nebſt Zinſen und Zinſeszinſen bilden die Prämienreſerve, die
als Differenz zwiſchen dem Werthe der von der Geſellſchaft
auszuzahlenden Verſicherungsſumme und dem Werthe der von
ihr noch zu erwartenden Prämienzahlungen eine nach den
Grundſätzen der Wahrſcheinlichkeit genau zu berechnende Ver-
bindlichkeit der Geſellſchaft darſtellt. Die Prämienreſerve
wächſt für jede einzelne Verſicherung in dem Maße, in welchem
die Differenz zwiſchen dem Werthe der Verſicherungsſumme
und dem Werthe der Prämienzahlungen ſteigt, dergeſtalt, daß
ſie beim Fälligwerden des Kapitals durch Zeitablauf (mit
Erreichung des 90. oder eines vereinbarten früheren Lebens-
jahres) die volle Verſicherungsſumme erreicht, daß letztere alſo
in dieſem Falle aus der Prämienreſerve allein gezahlt werden
kann.
Aber nur ſehr wenige Menſchen erreichen das 90. Lebens-
jahr, viele ſterben vor dem für die Fälligkeit vereinbarten
früheren Termin. Für die früher Verſterbenden können die
verſicherten Kapitalien nur zum Theil der Prämienreſerve
nämlich nur inſoweit, als dieſelbe ſpeziell für die Verſicherungen
der Verſtorbenen zurückgeſtellt war, da die rechnungsmäßig
erforderliche Prämienreſerve für die übrigen Verſicherten auf
keinen Fall angegriffen werden darf — entnommen werden.
Der Reſt muß aus den nach rechnungsmäßiger Dotirung der
Prämienreſerve verfügbar bleibenden laufenden Prämien-
zahlungen aller Verſicherten und, wenn dieſe bei einer die
Erwartung überſteigenden Sterblichkeit nicht ausreichen, aus
der von jeder ſoliden Lebensverſicherungsanſtalt zu ſtellenden
Sicherheitsreſerve, wenn aber auch letztere nicht zureichen ſollte,