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für Verbeſſerung eines Gebäudes im Sinne der erwähnten
Vorſchrift der Ausführungsanweiſung würde nur dann vor-
liegen, wenn die Aufwendung nicht zur Wiederherſtellung des
urſprünglichen Zuſtandes des Gebäudes, ſondern zur Her-
ſtellung eines anderen Zuſtandes, der im Vergleich zu jenem
als ein beſſerer ſich darſtellt, erfolgt iſt.
Die angegriffene Entſcheidung iſt daher aufzuheben. Da
die Sache noch nicht ſpruchreif iſt, ſo muß ſie an die Berufungs-
kommiſſion zur anderweiten Entſcheidung zurückgegeben werden.
Dieſe wird zu prüfen haben, welche der fraglichen Ausgaben
auf die Inſtandhaltung und Reparatur entfallen und welche
für einen etwaigen Umbau, Ausbau oder für beſſere Aus-
ſtattung des Gebäudes verwendet ſind. Selbſtverſtändlich
kommen hierbei gemäß 5. 10 des Einkommenſteuergeſetzes nur
diejenigen Ausgaben, dieſe aber auch ſämmtlich, in Betracht,
die zu dem bezüglichen Zwecke in den dem Steuerjahr vor-
ausgegangenen drei Wirthſchaftsjahren gemacht worden ſind.
—
Einkommen aus Gewinn bringender Beſchäftigung.
Steuerpflichtig ſind die Schreibgebühren des Gerichtsvollziehers.
— Nicht ſteuerpflichtig iſt der aus der Staatskaſſe dem
Gerichtsvollzieher gewährte Reiſekoſtenzuſchuß.
Einkommenſteuergeſetz vom 24. Juni 1891 5. 15.
Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher vom 24. Juni
1878 (R.-6.-Bl. S. 166)
Geſetz, betreffend die Abänderung von Beſtimmungen des
Gerichtskoſtengeſetzes und der Gebührenordnung für
Gerichtsvollzieher, vom 29. Juni 1881 (R.-G.Bl.
S. 178).
Anweiſung des Finanzminiſters vom 5. Auguſt 1891 zur
Ausführung des Einkommenſteuergeſetzes vom 24. Juni
1891 Art. 21, 22.
für Verbeſſerung eines Gebäudes im Sinne der erwähnten
Vorſchrift der Ausführungsanweiſung würde nur dann vor-
liegen, wenn die Aufwendung nicht zur Wiederherſtellung des
urſprünglichen Zuſtandes des Gebäudes, ſondern zur Her-
ſtellung eines anderen Zuſtandes, der im Vergleich zu jenem
als ein beſſerer ſich darſtellt, erfolgt iſt.
Die angegriffene Entſcheidung iſt daher aufzuheben. Da
die Sache noch nicht ſpruchreif iſt, ſo muß ſie an die Berufungs-
kommiſſion zur anderweiten Entſcheidung zurückgegeben werden.
Dieſe wird zu prüfen haben, welche der fraglichen Ausgaben
auf die Inſtandhaltung und Reparatur entfallen und welche
für einen etwaigen Umbau, Ausbau oder für beſſere Aus-
ſtattung des Gebäudes verwendet ſind. Selbſtverſtändlich
kommen hierbei gemäß 5. 10 des Einkommenſteuergeſetzes nur
diejenigen Ausgaben, dieſe aber auch ſämmtlich, in Betracht,
die zu dem bezüglichen Zwecke in den dem Steuerjahr vor-
ausgegangenen drei Wirthſchaftsjahren gemacht worden ſind.
—
Einkommen aus Gewinn bringender Beſchäftigung.
Steuerpflichtig ſind die Schreibgebühren des Gerichtsvollziehers.
— Nicht ſteuerpflichtig iſt der aus der Staatskaſſe dem
Gerichtsvollzieher gewährte Reiſekoſtenzuſchuß.
Einkommenſteuergeſetz vom 24. Juni 1891 5. 15.
Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher vom 24. Juni
1878 (R.-6.-Bl. S. 166)
Geſetz, betreffend die Abänderung von Beſtimmungen des
Gerichtskoſtengeſetzes und der Gebührenordnung für
Gerichtsvollzieher, vom 29. Juni 1881 (R.-G.Bl.
S. 178).
Anweiſung des Finanzminiſters vom 5. Auguſt 1891 zur
Ausführung des Einkommenſteuergeſetzes vom 24. Juni
1891 Art. 21, 22.