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Die Veranlagung zur kommunalen Einkommenſteuer
regelt ſich aber völlig ſelbſtſtändig und ganz unabhängig von
der Veranlagung der ſtaatlichen Gewerbeſteuer.
Die Gemeinde mag vielleicht den feſtgeſtellten Gewerbe-
ſteuerſatz unter Umſtänden als mehr oder weniger brauchbaren
Anhalt für die Einkommensbeſteuerung benutzen können, als
„erforderlich“ für die Zwecke der kommunalen Beſteuerung
kann die Zerlegung des Steuerſatzes aus dieſem Grunde nicht
erachtet werden.
Hiernach war die Berufungsentſcheidung, welche die Be-
rufung des Beſchwerdeführers gegen den auf Antrag des Ma-
giſtrats der Stadt A. von dem Steuerausſchuß zu Unrecht er-
laſſenen Zerlegungsbeſchluß zurückgewieſen hat, wegen irrthüm-
licher Anwendung des S. 38 a. a. O. aufzuheben und der
Zerlegungsantrag des gedachten Magiſtrats ſchon aus dieſem
Grunde zurückzuweiſen.
Nr. 28.
Zerlegung des Steuerſatzes.
Bei Zerlegung des Steuerſatzes eines nur in Preußen ausge-
übten Gewerbebetriebes iſt die Vorausanrechnung eines
Zehntels des in den andern Betriebsorten erzielten Er-
trages für den Ort der Geſchäftsleitung auf Grund des
Gewerbeſtenergeſetzes ausgeſchloſſen.
Gewerbeſteuergeſetz vom 24. Juni 1891 55. 21, 38.
Anweiſung des Finanzminiſters vom 10. April 1892 zur
Ausführung des Gewerbeſteuergeſetzes vom 24. Juni
1891 Art. 19, 55.
Entſcheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 8. November 1894.
Rep. VI. G. 678/94.
Der Beſchwerde des Magiſtrats der betheiligten Kommune
B. wurde vom Oberverwaltungsgericht entſprochen aus fol-
genden
Gründen:
In der Berufungsentſcheidung iſt gemäß S. 38 des Ge-
werbeſteuergeſetzes vom 24. Juni 1891 der auf die Vereins-
Die Veranlagung zur kommunalen Einkommenſteuer
regelt ſich aber völlig ſelbſtſtändig und ganz unabhängig von
der Veranlagung der ſtaatlichen Gewerbeſteuer.
Die Gemeinde mag vielleicht den feſtgeſtellten Gewerbe-
ſteuerſatz unter Umſtänden als mehr oder weniger brauchbaren
Anhalt für die Einkommensbeſteuerung benutzen können, als
„erforderlich“ für die Zwecke der kommunalen Beſteuerung
kann die Zerlegung des Steuerſatzes aus dieſem Grunde nicht
erachtet werden.
Hiernach war die Berufungsentſcheidung, welche die Be-
rufung des Beſchwerdeführers gegen den auf Antrag des Ma-
giſtrats der Stadt A. von dem Steuerausſchuß zu Unrecht er-
laſſenen Zerlegungsbeſchluß zurückgewieſen hat, wegen irrthüm-
licher Anwendung des S. 38 a. a. O. aufzuheben und der
Zerlegungsantrag des gedachten Magiſtrats ſchon aus dieſem
Grunde zurückzuweiſen.
Nr. 28.
Zerlegung des Steuerſatzes.
Bei Zerlegung des Steuerſatzes eines nur in Preußen ausge-
übten Gewerbebetriebes iſt die Vorausanrechnung eines
Zehntels des in den andern Betriebsorten erzielten Er-
trages für den Ort der Geſchäftsleitung auf Grund des
Gewerbeſtenergeſetzes ausgeſchloſſen.
Gewerbeſteuergeſetz vom 24. Juni 1891 55. 21, 38.
Anweiſung des Finanzminiſters vom 10. April 1892 zur
Ausführung des Gewerbeſteuergeſetzes vom 24. Juni
1891 Art. 19, 55.
Entſcheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 8. November 1894.
Rep. VI. G. 678/94.
Der Beſchwerde des Magiſtrats der betheiligten Kommune
B. wurde vom Oberverwaltungsgericht entſprochen aus fol-
genden
Gründen:
In der Berufungsentſcheidung iſt gemäß S. 38 des Ge-
werbeſteuergeſetzes vom 24. Juni 1891 der auf die Vereins-