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Entſcheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 6. Dezember 1894.
Rep. VI. G. 619/94.
Bei Zurückweiſung der Beſchwerde eines wegen Baum-
ſchulenbetriebes Veranlagten wurde vom Oberverwaltungs-
gericht in den
Gründen
im Anſchluſſe an die allgemeinen Ausführungen in der oben
unter I veröffentlichten Entſcheidung Gep. VI. G. 738/94) aus-
geſprochen:
In dem zur Entſcheidung ſtehenden Falle iſt der Ein-
ſpruchsbeſcheid, auf deſſen Ausführungen die Berufungs-
entſcheidung Bezug nimmt, folgendermaßen begründet:
Der Steuerpflichtige geht von einer irrigen Anſicht aus,
wenn er nur denjenigen Theil ſeines Betriebes für gewerbe-
ſteuerpflichtig erachtet, welcher ſich auf den Abſatz zugekaufter,
alſo fremder Erzeugniſſe beſchränkt. Der ganze Baumſchulen-
betrieb vielmehr mußte als der Gewerbeſteuer unterliegend er-
Die angefochtene Berufungsentſcheidung unterliegt der Aufhebung,
weil ſie nur den Betrieb der „Handels“, nicht aber den der „Kunſt-
und Handelsgärtnerei“ feſtſtellt, die bloße Handelsgärtnerei aber für
ſich allein nicht ſteuerpflichtig iſt.
Bei freier Beurtheilung wird davon ausgegangen, daß der Be-
ſchwerdeführer, Landwirth und nicht zum Gärtnerberufe ausgebildet,
von den 25 ha feiner Beſitzung etwa 1'/4 ba zur Maiblumenzucht im
offenen Lande und zwar nur zur Gewinnung von Treibkeimen be-
nutzt. Der Betrieb wird mit gewöhnlichen Arbeitskräften geführt. Das
Sortiren geſchieht im Winter in einem urſprünglich zu anderen Zwecken
hergeſtellten, jetzt hierfür allein benutzten Treibhauſe.
Die Maiblumenzucht iſt zwar ſtets Gartenbau, aber nicht noth-
wendig Kunſt- und Handelsgärtnerei. Ob letzteres der Fall iſt, richtet
ſich nach den konkreten Verhältniſſen. Der Betrieb des Beſchwerde-
führers iſt aber nach den angegebenen Merkmalen nicht für Kunſt⸗ und
Handelsgärtnerei zu erachten, da er ſich in keiner Weiſe über den ge-
wöhnlichen Gartenbau erhebt und die Benutzung der einzigen künſtlichen
Vorrichtung, des Treibhauſes, nur in einer zufälligen Veranlaſſung,
nämlich der Verfügbarkeit dieſes geeigneten, zu anderen Zwecken her-
geſtellten und jetzt nicht mehr benutzten Raumes, ihren Grund hat;
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Entſcheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 6. Dezember 1894.
Rep. VI. G. 619/94.
Bei Zurückweiſung der Beſchwerde eines wegen Baum-
ſchulenbetriebes Veranlagten wurde vom Oberverwaltungs-
gericht in den
Gründen
im Anſchluſſe an die allgemeinen Ausführungen in der oben
unter I veröffentlichten Entſcheidung Gep. VI. G. 738/94) aus-
geſprochen:
In dem zur Entſcheidung ſtehenden Falle iſt der Ein-
ſpruchsbeſcheid, auf deſſen Ausführungen die Berufungs-
entſcheidung Bezug nimmt, folgendermaßen begründet:
Der Steuerpflichtige geht von einer irrigen Anſicht aus,
wenn er nur denjenigen Theil ſeines Betriebes für gewerbe-
ſteuerpflichtig erachtet, welcher ſich auf den Abſatz zugekaufter,
alſo fremder Erzeugniſſe beſchränkt. Der ganze Baumſchulen-
betrieb vielmehr mußte als der Gewerbeſteuer unterliegend er-
Die angefochtene Berufungsentſcheidung unterliegt der Aufhebung,
weil ſie nur den Betrieb der „Handels“, nicht aber den der „Kunſt-
und Handelsgärtnerei“ feſtſtellt, die bloße Handelsgärtnerei aber für
ſich allein nicht ſteuerpflichtig iſt.
Bei freier Beurtheilung wird davon ausgegangen, daß der Be-
ſchwerdeführer, Landwirth und nicht zum Gärtnerberufe ausgebildet,
von den 25 ha feiner Beſitzung etwa 1'/4 ba zur Maiblumenzucht im
offenen Lande und zwar nur zur Gewinnung von Treibkeimen be-
nutzt. Der Betrieb wird mit gewöhnlichen Arbeitskräften geführt. Das
Sortiren geſchieht im Winter in einem urſprünglich zu anderen Zwecken
hergeſtellten, jetzt hierfür allein benutzten Treibhauſe.
Die Maiblumenzucht iſt zwar ſtets Gartenbau, aber nicht noth-
wendig Kunſt- und Handelsgärtnerei. Ob letzteres der Fall iſt, richtet
ſich nach den konkreten Verhältniſſen. Der Betrieb des Beſchwerde-
führers iſt aber nach den angegebenen Merkmalen nicht für Kunſt⸗ und
Handelsgärtnerei zu erachten, da er ſich in keiner Weiſe über den ge-
wöhnlichen Gartenbau erhebt und die Benutzung der einzigen künſtlichen
Vorrichtung, des Treibhauſes, nur in einer zufälligen Veranlaſſung,
nämlich der Verfügbarkeit dieſes geeigneten, zu anderen Zwecken her-
geſtellten und jetzt nicht mehr benutzten Raumes, ihren Grund hat;