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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 4.1896

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https://doi.org/10.11588/diglit.62229#0018
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XII

Nr.
Ueberschrift der Entscheidungen.
Datum.
Akten-Rep.
Nr.
Serie.
17.
v. Abzüge vom Grsammteinkommen.
Nicht die thatsächliche Entrichtung der Schulden-
14. Mai 1895.
V. A.
58
zinsen und des Altentheils bedingt den Abzug,
sondern das Bestehen der rechtlichen Verpflich-
29. April 1895.
351/94.
VI. A.
60
85.
tung dazu.
Um die Verpflichtung zur Entrichtung von
Schuldenzinsen oder zur Leistung eines Alten-
theils nachzuweisen, kann auch Zeugenbeweis
als Beweismittel dienen; ohne Kenntniß von
den einzelnen Prästationen, aus denen ein
Altentheil sich zusammensetzt, kann der Werth
desselben nicht festgesetzt werden.
Die Abzugsfähigkeit einer Jahresrente hängt
1. Juli 1895.
176/95.
VI. L.
134
nicht davon ab, ob dieselbe durch einen
„lästigen" oder einen „wohlthätigen" Vertrag
80. Mai 1895.
872/95.
VI. A.
137
43.
begründet ist.
Die Abzugsfähigkeit von Schuldenzinsen ist ohne
Rücksicht darauf zu beurtheilen, aus welcher
Veranlassung und zu welchem Zwecke eine ver-
zinsliche Schuld ausgenommen ist. Dasselbe
gilt für dauernde Lasten.
Das Ausgedinge bildet eine nach Maßgabe der
17.Okt.1895.
590/94.
VI. 0.
165
58.
bestehenden Verpflichtung mit seinem vollen
Werthe, ohne Rücksicht auf thatsächliche Leistung,
von dem Gesammteinkommen des Verpflichteten
in Abzug zu bringende dauernde Last.
Alimente für außereheliche Kinder.
20. Dez. 1895.
1968/94.
V. A.
250
13.
Vertragsmäßig zugesicherte Alimente sind als auf
besonderem Rechtstitel beruhend und abzugs-
fähig dann nicht zu erachten, wenn der Ver-
trag lediglich die aus dem allgemeinen Gesetze
folgende Verbindlichkeit wiederholt; geht der
Vertrag über die gesetzliche Pflicht hinaus oder
ist darin von den gesetzlichen Voraussetzungen
des Alimentenanspruchs ganz abgesehen, so
stellt er einen besonderen Rechtsgrund der
Verpflichtung dar.
III. Steuerpflicht der nicht physischen
Personen.
Steuerpflichtige Unternehmungen.
Eine Kreditbank, eingetragene Genossenschaft mit
9. April 1895.
1076/95.
V. A.
48
unbeschränkter Haftpflicht, welche Inkasso-
geschäfte für Nichtmitglieder gegen Vergütung
besorgt, geht damit über den Kreis der Mit-
glieder hinaus und ist deshalb steuerpflichtig.
710/95.
 
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