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Gesellschaft, wie sie durch die Veranlagungskommission erfolgt
und durch die Berufungskommission aufrecht erhalten worden
ist, beruht auf einer unrichtigen Anwendung des §. 10 des
Einkommensteuergesetzes.
Das Einkommen der einzelnen Gesellschafter aus dem
Geschäftsbetriebe der erwähnten Gesellschaft hängt von der
Höhe des wechselnden jährlichen Geschäftsgewinns ab und ist
daher eine unbestimmte und schwankende Einnahme im Sinne
des §. 10 des angeführten Gesetzes. Als solche würde es
nach dem Durchschnitt der drei der Veranlagung unmittelbar
vorangegangenen Jahre dann zu berechnen sein, wenn die
Einnahme für den Steuerpflichtigen bereits so lange besteht.
Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Gesellschaft, welcher
der Steuerpflichtige als Gesellschafter angehört und deren
Gewerbebetrieb jenes Einkommen abwirft, besteht erst seit dem
Dezember 1893. Mag auch ihr Geschäftsbetrieb der gleiche
sein, wie bei der Aktiengesellschaft, an deren Stelle sie getreten
ist, und mögen auch die jetzigen Gesellschafter dieselben Per-
sonen sein, wie die früheren Aktionäre, so ist doch das Recht
auf Gewinnbezug aus dem Geschäftsbetrieb, wie es auf
Grund des Reichsgesetzes vom 20. April 1892 und des Ge-
sellschaftsvertrages den Gesellschaftern zusteht, nicht dasselbe,
welches früher den Aktionären zustand. Für die Anwendbar-
keit jener Durchschnittsberechnung ist aber nicht maßgebend, ob
der bezügliche, den Geschäftsgewinn abwerfende Betrieb,
sondern ob die bezügliche Einnahme für den Steuerpflichtigen
bereits drei Jahre lang bestand.
Dies ist hier nicht der Fall gewesen. Da die neue Ge-
sellschaft ihren Geschäftsbetrieb erst mit dem Jahre 1894
begonnen hatte, so konnte bei der vor dem 1. April 1894 zu
bewirkenden Veranlagung von einem Einkommen der Gesell-
schafter in früheren Zeiträumen noch nicht die Rede sein. Es
war das Einkommen der Gesellschafter aus ihren Geschäfts-
antheilen weder nach dem Durchschnitt von drei Jahren, noch
nach dem Durchschnitt eines kürzeren Zeitraums des Bestehens
der Gesellschaft zu berechnen, sondern nach dem schätzungs-
Gesellschaft, wie sie durch die Veranlagungskommission erfolgt
und durch die Berufungskommission aufrecht erhalten worden
ist, beruht auf einer unrichtigen Anwendung des §. 10 des
Einkommensteuergesetzes.
Das Einkommen der einzelnen Gesellschafter aus dem
Geschäftsbetriebe der erwähnten Gesellschaft hängt von der
Höhe des wechselnden jährlichen Geschäftsgewinns ab und ist
daher eine unbestimmte und schwankende Einnahme im Sinne
des §. 10 des angeführten Gesetzes. Als solche würde es
nach dem Durchschnitt der drei der Veranlagung unmittelbar
vorangegangenen Jahre dann zu berechnen sein, wenn die
Einnahme für den Steuerpflichtigen bereits so lange besteht.
Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Gesellschaft, welcher
der Steuerpflichtige als Gesellschafter angehört und deren
Gewerbebetrieb jenes Einkommen abwirft, besteht erst seit dem
Dezember 1893. Mag auch ihr Geschäftsbetrieb der gleiche
sein, wie bei der Aktiengesellschaft, an deren Stelle sie getreten
ist, und mögen auch die jetzigen Gesellschafter dieselben Per-
sonen sein, wie die früheren Aktionäre, so ist doch das Recht
auf Gewinnbezug aus dem Geschäftsbetrieb, wie es auf
Grund des Reichsgesetzes vom 20. April 1892 und des Ge-
sellschaftsvertrages den Gesellschaftern zusteht, nicht dasselbe,
welches früher den Aktionären zustand. Für die Anwendbar-
keit jener Durchschnittsberechnung ist aber nicht maßgebend, ob
der bezügliche, den Geschäftsgewinn abwerfende Betrieb,
sondern ob die bezügliche Einnahme für den Steuerpflichtigen
bereits drei Jahre lang bestand.
Dies ist hier nicht der Fall gewesen. Da die neue Ge-
sellschaft ihren Geschäftsbetrieb erst mit dem Jahre 1894
begonnen hatte, so konnte bei der vor dem 1. April 1894 zu
bewirkenden Veranlagung von einem Einkommen der Gesell-
schafter in früheren Zeiträumen noch nicht die Rede sein. Es
war das Einkommen der Gesellschafter aus ihren Geschäfts-
antheilen weder nach dem Durchschnitt von drei Jahren, noch
nach dem Durchschnitt eines kürzeren Zeitraums des Bestehens
der Gesellschaft zu berechnen, sondern nach dem schätzungs-