306
rungen der Steuerpflichtigen nicht in Frage gestellt werde,
läßt ausreichend erkennen, daß diese Anführungen überhaupt
nicht geeignet erschienen, die Annahme einer 25 über-
steigenden Werthsverminderung zu rechtfertigen.^) Eine Ver-
letzung des Verfahrens liegt demnach nicht vor.
Nr. 15.
Ein Gewerbebetrieb ist nicht vorhanden, insofern der Zweck des
Unternehmens lediglich in der Beschaffung der eigenen
wirthschaftlichen Bedürfnisse des Unternehmers besteht. Ist
der Zweck des Unternehmens außerdem auf Erzielung von
Gewinn gerichtet, so liegt, insoweit das Letztere der Fall
ist, ein steuerpflichtiger Gewerbebetrieb vor. — Der steuer-
pflichtige Ertrag dieses Gewerbebetriebes wird durch den
Ueberschuß des Geschäftsgewinnes über die Betriebskosten
und Abschreibungen des auf Gewinnerzielung gerichteten
Theiles des Unternehmens gebildet; der Abzug der für die
Beschaffung der eigenen wirthschaftlichen Bedürfnisse des
Unternehmers entstandenen Kosten ist dabei ausgeschlossen.
— Das Bestreben, durch Vermeidung von Ausgaben für
Beschaffung eigener Bedürfnisse Ersparnisse zu erzielen und
einer Vermögensverminderung vorzubeugen, ist nicht gleich-
*) In der Entscheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 21. März
1895 — VI. 6. 768/94 — ist ferner Folgendes ausgeführt:
Der Anspruch auf Zulassung einer nachträglichen Abschreibung von
60—70 000 auf die Immobilien- und Maschinenkonti der Hochofen-
anlage ist durch die Berufungsentscheidung zurückgewiesen worden.
Die mit dem gleichen Ansprüche erhobene Beschwerde ist nicht ge-
rechtfertigt, da nach feststehender Rechtsprechung des Oberverwaltungs-
gerichts nachträgliche, den Feststellungen in den Bilanzen u. s. w. wider-
sprechende Abschreibungen ^überhaupt nicht zugelassen werden dürfen
(vergl. die auch für deu Bereich des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni
1891 zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen des Oberver-
waltungsgerichts in Staatssteucrsachen Bd. II S. 41).
rungen der Steuerpflichtigen nicht in Frage gestellt werde,
läßt ausreichend erkennen, daß diese Anführungen überhaupt
nicht geeignet erschienen, die Annahme einer 25 über-
steigenden Werthsverminderung zu rechtfertigen.^) Eine Ver-
letzung des Verfahrens liegt demnach nicht vor.
Nr. 15.
Ein Gewerbebetrieb ist nicht vorhanden, insofern der Zweck des
Unternehmens lediglich in der Beschaffung der eigenen
wirthschaftlichen Bedürfnisse des Unternehmers besteht. Ist
der Zweck des Unternehmens außerdem auf Erzielung von
Gewinn gerichtet, so liegt, insoweit das Letztere der Fall
ist, ein steuerpflichtiger Gewerbebetrieb vor. — Der steuer-
pflichtige Ertrag dieses Gewerbebetriebes wird durch den
Ueberschuß des Geschäftsgewinnes über die Betriebskosten
und Abschreibungen des auf Gewinnerzielung gerichteten
Theiles des Unternehmens gebildet; der Abzug der für die
Beschaffung der eigenen wirthschaftlichen Bedürfnisse des
Unternehmers entstandenen Kosten ist dabei ausgeschlossen.
— Das Bestreben, durch Vermeidung von Ausgaben für
Beschaffung eigener Bedürfnisse Ersparnisse zu erzielen und
einer Vermögensverminderung vorzubeugen, ist nicht gleich-
*) In der Entscheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 21. März
1895 — VI. 6. 768/94 — ist ferner Folgendes ausgeführt:
Der Anspruch auf Zulassung einer nachträglichen Abschreibung von
60—70 000 auf die Immobilien- und Maschinenkonti der Hochofen-
anlage ist durch die Berufungsentscheidung zurückgewiesen worden.
Die mit dem gleichen Ansprüche erhobene Beschwerde ist nicht ge-
rechtfertigt, da nach feststehender Rechtsprechung des Oberverwaltungs-
gerichts nachträgliche, den Feststellungen in den Bilanzen u. s. w. wider-
sprechende Abschreibungen ^überhaupt nicht zugelassen werden dürfen
(vergl. die auch für deu Bereich des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni
1891 zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen des Oberver-
waltungsgerichts in Staatssteucrsachen Bd. II S. 41).