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zusammen erworben habe, weil die Vorbesitzerin sie nicht
einzeln hätte verkaufen wollen und können, und daß sie sich von
vornherein darüber klar gewesen sei, daß für den Gewerbe-
betrieb ein Theil des einen Grundstücks völlig ausreiche; sie
habe deshalb von Anfang an die Absicht gehabt, die über-
flüssigen Grundstückstheile zu verkaufen, und hege diese Ab-
sicht noch.
Durch diese Anführungen wird nur bestätigt, daß der
Erwerb des einen Theils der genannten Grundstücke für die
Steuerpflichtige behufs Anlage, Erweiterung, Verbesserung
ihres gewerblichen Unternehmens so wichtig war, daß sie sich
entschloß, weil sie den erforderlichen Grundstückstheil nicht
allein erhalten konnte, eine erhöhte Kapitalsanlage zu machen
und einen größeren Komplex zu erwerben. Die gesummte
Erwerbssumme ist somit erwiesenermaßen zu den im letzten
Satze des §. 22 des Gewerbesteuergesetzes angeführten Zwecken
verwendet worden, und es wird hieran durch die Absicht, etwa
entbehrliche Theile zu verkaufen, nichts geändert.
Erscheinen hiernach die sämmtlichen Angriffe der Beschwerde
verfehlt und sind auch sonst weder Verstöße gegen das be-
stehende Recht noch wesentliche Mängel des Verfahrens vor-
handen, so ergiebt sich die Zurückweisung der Beschwerde.
Nr. 36.
Zerlegung des Steuersatzes.
Der über mehrere Kommunalbezirke sich erstreckende Gewerbe-
betrieb der Versichernngs-Aktiengesellschaften ist ein derartig
einheitlicher, daß nur die Feststellung des Ertrages des ge-
jammten Unternehmens möglich und die Berechnung der
an den einzelnen Betriebsorten erzielten Theilerträge aus-
geschlossen erscheint.
Als für die Gewinnerzielung vornehmlich entscheidende Merk-
male sind die Brutto-Prämien-Einnahmen hauptsächlich zu
berücksichtigen.
zusammen erworben habe, weil die Vorbesitzerin sie nicht
einzeln hätte verkaufen wollen und können, und daß sie sich von
vornherein darüber klar gewesen sei, daß für den Gewerbe-
betrieb ein Theil des einen Grundstücks völlig ausreiche; sie
habe deshalb von Anfang an die Absicht gehabt, die über-
flüssigen Grundstückstheile zu verkaufen, und hege diese Ab-
sicht noch.
Durch diese Anführungen wird nur bestätigt, daß der
Erwerb des einen Theils der genannten Grundstücke für die
Steuerpflichtige behufs Anlage, Erweiterung, Verbesserung
ihres gewerblichen Unternehmens so wichtig war, daß sie sich
entschloß, weil sie den erforderlichen Grundstückstheil nicht
allein erhalten konnte, eine erhöhte Kapitalsanlage zu machen
und einen größeren Komplex zu erwerben. Die gesummte
Erwerbssumme ist somit erwiesenermaßen zu den im letzten
Satze des §. 22 des Gewerbesteuergesetzes angeführten Zwecken
verwendet worden, und es wird hieran durch die Absicht, etwa
entbehrliche Theile zu verkaufen, nichts geändert.
Erscheinen hiernach die sämmtlichen Angriffe der Beschwerde
verfehlt und sind auch sonst weder Verstöße gegen das be-
stehende Recht noch wesentliche Mängel des Verfahrens vor-
handen, so ergiebt sich die Zurückweisung der Beschwerde.
Nr. 36.
Zerlegung des Steuersatzes.
Der über mehrere Kommunalbezirke sich erstreckende Gewerbe-
betrieb der Versichernngs-Aktiengesellschaften ist ein derartig
einheitlicher, daß nur die Feststellung des Ertrages des ge-
jammten Unternehmens möglich und die Berechnung der
an den einzelnen Betriebsorten erzielten Theilerträge aus-
geschlossen erscheint.
Als für die Gewinnerzielung vornehmlich entscheidende Merk-
male sind die Brutto-Prämien-Einnahmen hauptsächlich zu
berücksichtigen.