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doch die Sache nicht spruchreif, weil der Beschwerdeführer zu-
gleich einen Schrothandel betreiben soll, der in der Berufungs-
entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt ist. Auch ist aus
den Akten nicht zu ersehen, ob der Schrothandel sich auf die
eigenen Erzeugnisse des Beschwerdeführers beschränkt oder mit
zugekauften Erzeugnissen betrieben wird (Art. 8 I Nr. 1—3
der Ausführungsanweisung vom 10. April 1892). Ebenso-
wenig ergeben sich aus den Akten irgend welche Besteuerungs-
merkmale hinsichtlich des Schrothandels.
Die Sache muß deshalb zur anderweiten Entscheidung
nach Anstellung geeigneter Ermittelungen an die Regierung
zurückgegeben werden.
Nr. 42.
Die Thätigkeit eines Rechtskonsulenten, Volksanwalts, Konzi-
pienten u. s. w. stellt sich nicht als unmittelbare wissen-
schaftliche Thätigkeit dar, sondern als steuerpflichtiger Ge-
werbebetrieb. — Dasselbe gilt hinsichtlich der Ausübung
der Heilkunde durch Personen, die nicht approbirte Aerzte
sind. —
Die in der Verwaltung einer Königlichen Lotterie-Einnahme
bestehende Thätigkeit eines Königlichen Lotterie-Einnehmers
ist kein steuerpflichtiger Gewerbebetrieb.
Gewerbesteuergesetz vom 24. Juni 1891 1, 4, 7, 15.
Reichsgewerbeordnung 29, 147.
die Eigenschaft der Mühlenanlage als Bestandtheil lediglich des ge-
werblichen Anlage- und Betriebskapitals nicht in Frage stellen können,
da hierfür nur der Hauptzweck, welchem die Anlage dient, bestimmend
ist. Anderenfalls muß der Umfang, in welchem die Mühlenanlage in
jedem der in Rede stehenden beiden Betriebe Verwendung findet, fest-
gestellt und nach diesem Verhältnisse bestimmt werden, zu welchem An-
theile der Werth dec Anlage bei der Ermittelung des Anlage- und Be-
triebskapitals des Müllercibetriebes in Ansatz zu bringen ist.
doch die Sache nicht spruchreif, weil der Beschwerdeführer zu-
gleich einen Schrothandel betreiben soll, der in der Berufungs-
entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt ist. Auch ist aus
den Akten nicht zu ersehen, ob der Schrothandel sich auf die
eigenen Erzeugnisse des Beschwerdeführers beschränkt oder mit
zugekauften Erzeugnissen betrieben wird (Art. 8 I Nr. 1—3
der Ausführungsanweisung vom 10. April 1892). Ebenso-
wenig ergeben sich aus den Akten irgend welche Besteuerungs-
merkmale hinsichtlich des Schrothandels.
Die Sache muß deshalb zur anderweiten Entscheidung
nach Anstellung geeigneter Ermittelungen an die Regierung
zurückgegeben werden.
Nr. 42.
Die Thätigkeit eines Rechtskonsulenten, Volksanwalts, Konzi-
pienten u. s. w. stellt sich nicht als unmittelbare wissen-
schaftliche Thätigkeit dar, sondern als steuerpflichtiger Ge-
werbebetrieb. — Dasselbe gilt hinsichtlich der Ausübung
der Heilkunde durch Personen, die nicht approbirte Aerzte
sind. —
Die in der Verwaltung einer Königlichen Lotterie-Einnahme
bestehende Thätigkeit eines Königlichen Lotterie-Einnehmers
ist kein steuerpflichtiger Gewerbebetrieb.
Gewerbesteuergesetz vom 24. Juni 1891 1, 4, 7, 15.
Reichsgewerbeordnung 29, 147.
die Eigenschaft der Mühlenanlage als Bestandtheil lediglich des ge-
werblichen Anlage- und Betriebskapitals nicht in Frage stellen können,
da hierfür nur der Hauptzweck, welchem die Anlage dient, bestimmend
ist. Anderenfalls muß der Umfang, in welchem die Mühlenanlage in
jedem der in Rede stehenden beiden Betriebe Verwendung findet, fest-
gestellt und nach diesem Verhältnisse bestimmt werden, zu welchem An-
theile der Werth dec Anlage bei der Ermittelung des Anlage- und Be-
triebskapitals des Müllercibetriebes in Ansatz zu bringen ist.