82
auf dem Boden der von der Veranlagungskommiſſion gewähl-
ten Unterlagen zweifellos nicht möglich.
Wenn man ſelbſt von den oben beregten, ihrem Grunde
nach nicht aufgeklärten erheblichen Höherſchätzungen des
Schätzungsausſchuſſes und der Veranlagungskommiſſion hin-
ſichtlich des Gutes B. und des Vorwerks C. gegenüber dem
Gutachten des Kataſterkontroleurs abſehen wollte, ſo würde
doch das bei der Schätzung des Gutes A. von dem Schätzungs-
ausſchuſſe und der Veranlagungskommiſſion beliebte Verfahren
das Schätzungsergebniß werthlos machen.
Nach dem Schätzungsbogen hat der Schätzungsausſchuß
dem vom Kataſterkontroleur nach einem Einheitsſatze von
3 380 .4 für das Hektar berechneten Werthe von 3 129 900 .
wegen „zu niedriger Bemeſſung des Grundjteuerreinertrages“
724000 M, zugeſetzt, und die Veranlagungskommiſſion iſt
dieſer Bewerthung gefolgt.
Der Werih der Grundſteuerveranlagung beruht einestheils
auf der außerordentlich eingehenden geſetzlichen Regelung
der materiellen Vorausſetzungen und Merkmale ſowie des Ver-
fahrens, anderentheils auf der Vorſicht und Sorgfalt, womit
die Veranlagung unter Mitwirkung zahlreicher, aus Sach-
verſtändigen zuſammengeſetzten Kommiſſionen und zahlreicher
ſachverſtändiger Beamten, unter Zulaſſung von Rechtsmitteln
und Beaufſichtigung des Veranlagungswerks durch übergeord-
nete Kommiſſionen zur Ausführung gebracht iſt. Hat man
auch hiermit nicht überall eine völlige Gleichmäßigkeit der Ver-
anlagung von Bezirk zu Bezirk zu erreichen vermocht, ſo iſt
doch, wie allgemein anerkannt wird, im Weſentlichen eine zu
damaliger Zeit nachbargleiche Veranlagung erzielt. Gerade
hierauf beruht der Werth der Grundſteuerreinerträge als Ver-
gleichungsmaßſtab innerhalb kleinerer oder größerer Bezirke.
Wollte man dieſen Werth der Grundſteuerreinerträge in
ſolcher Weiſe antaſten, wie es durch den Schätzungsausſchuß
geſchehen iſt, ſo würde man hiermit die Brauchbarkeit des
Vergleichungsmaßſtabes in Frage ſtellen und der in der Tech-
niſchen Anleitung als Grundlage des ganzen Veranlagungs-
auf dem Boden der von der Veranlagungskommiſſion gewähl-
ten Unterlagen zweifellos nicht möglich.
Wenn man ſelbſt von den oben beregten, ihrem Grunde
nach nicht aufgeklärten erheblichen Höherſchätzungen des
Schätzungsausſchuſſes und der Veranlagungskommiſſion hin-
ſichtlich des Gutes B. und des Vorwerks C. gegenüber dem
Gutachten des Kataſterkontroleurs abſehen wollte, ſo würde
doch das bei der Schätzung des Gutes A. von dem Schätzungs-
ausſchuſſe und der Veranlagungskommiſſion beliebte Verfahren
das Schätzungsergebniß werthlos machen.
Nach dem Schätzungsbogen hat der Schätzungsausſchuß
dem vom Kataſterkontroleur nach einem Einheitsſatze von
3 380 .4 für das Hektar berechneten Werthe von 3 129 900 .
wegen „zu niedriger Bemeſſung des Grundjteuerreinertrages“
724000 M, zugeſetzt, und die Veranlagungskommiſſion iſt
dieſer Bewerthung gefolgt.
Der Werih der Grundſteuerveranlagung beruht einestheils
auf der außerordentlich eingehenden geſetzlichen Regelung
der materiellen Vorausſetzungen und Merkmale ſowie des Ver-
fahrens, anderentheils auf der Vorſicht und Sorgfalt, womit
die Veranlagung unter Mitwirkung zahlreicher, aus Sach-
verſtändigen zuſammengeſetzten Kommiſſionen und zahlreicher
ſachverſtändiger Beamten, unter Zulaſſung von Rechtsmitteln
und Beaufſichtigung des Veranlagungswerks durch übergeord-
nete Kommiſſionen zur Ausführung gebracht iſt. Hat man
auch hiermit nicht überall eine völlige Gleichmäßigkeit der Ver-
anlagung von Bezirk zu Bezirk zu erreichen vermocht, ſo iſt
doch, wie allgemein anerkannt wird, im Weſentlichen eine zu
damaliger Zeit nachbargleiche Veranlagung erzielt. Gerade
hierauf beruht der Werth der Grundſteuerreinerträge als Ver-
gleichungsmaßſtab innerhalb kleinerer oder größerer Bezirke.
Wollte man dieſen Werth der Grundſteuerreinerträge in
ſolcher Weiſe antaſten, wie es durch den Schätzungsausſchuß
geſchehen iſt, ſo würde man hiermit die Brauchbarkeit des
Vergleichungsmaßſtabes in Frage ſtellen und der in der Tech-
niſchen Anleitung als Grundlage des ganzen Veranlagungs-