285
Bei dem Einkommen aus Grundvermögen war jede Abſchrei-
bung unzuläſſig, was die Inſtruktion vom 3. Januar 1877
in 5. 8 Abſ. 2 in Uebereinſtimmung mit dem Finanzminiſterial-
Reſkript vom 6. Januar 1860 — III. 28 601 — unter Ablehnung
jedes Abzuges wegen Subſtanzverringerung bei dem Betriebe
von Stein- und anderen Brüchen und bei bergmänniſchen
Unternehmungen ausdrücklich ausſprach.
Auch die gegenwärtig nach S. 14 Abſ. 1 des Einkommen-
ſteuergeſetzes vom 24. Juni 1891 bei der Berechnung des
Einkommens aus Handel und Gewerbe einſchließlich des
Bergbaues zugelaſſenen „regelmäßigen jährlichen Abſchrei-
bungen, welche einer angemeſſenen Berückſichtigung der
Werthsverminderung entſprechen“ waren dem früheren
Rechtszuſtande fremd. Die Abſchreibungen dieſer Art ſtehen,
wie ſich aus den erſt bei der Berathung des Geſetzes im
Landtage dem Entwurfe hinzugefügten Sätzen 2 und 3 des
erſten Abſatzes des S. 14 ergiebt, mit der Berechnung des ge-
werblichen Einkommens auf der Grundlage der handelsrecht-
lichen Art. 31 des Allgemeinen Deutſchen Handelsgeſetzbuches)
Inventur und Bilanz im engen Zuſammenhange, erfordern
alſo die Berückſichtigung jeder, gleichviel aus welchem Grunde
zur Zeit der Anfertigung dieſer Nachweiſe eingetretenen Werths-
verminderung der betreffenden Vermögensobjekte, während
unter der Herrſchaft des Geſetzes vom 1./25. Mai 1851/73
die Ermittelung des Einkommens aus Handel und Gewerbe
auch bei Kaufleuten lediglich durch Gegenüberſtellung der Be-
triebseinnahmen und Ausgaben der maßgebenden Zeitperiode
erfolgte (vergl. Entſcheidungen des Oberverwaltungsgerichts
&. AL S 29 BD XVILS. I5}
In der früheren Geſetzgebung war hiernach nur die
„übliche Abſetzung für jährliche Abnutzung von Gebäuden
und Utenſilien“ bei dem Einkommen aus Handel und Ge-
werbe vorgeſehen. Die Anwendung der Zinſeszinsrechnung
bei Bemeſſung dieſer Abſchreibung iſt aber weder im Kreiſe
der Handels- und Gewerbetreibenden noch in der Praxis der
Verwaltungsbehörden üblich geweſen, jedenfalls niemals durch
eine Verfügung des Finanzminiſters angeordnet worden.
Bei dem Einkommen aus Grundvermögen war jede Abſchrei-
bung unzuläſſig, was die Inſtruktion vom 3. Januar 1877
in 5. 8 Abſ. 2 in Uebereinſtimmung mit dem Finanzminiſterial-
Reſkript vom 6. Januar 1860 — III. 28 601 — unter Ablehnung
jedes Abzuges wegen Subſtanzverringerung bei dem Betriebe
von Stein- und anderen Brüchen und bei bergmänniſchen
Unternehmungen ausdrücklich ausſprach.
Auch die gegenwärtig nach S. 14 Abſ. 1 des Einkommen-
ſteuergeſetzes vom 24. Juni 1891 bei der Berechnung des
Einkommens aus Handel und Gewerbe einſchließlich des
Bergbaues zugelaſſenen „regelmäßigen jährlichen Abſchrei-
bungen, welche einer angemeſſenen Berückſichtigung der
Werthsverminderung entſprechen“ waren dem früheren
Rechtszuſtande fremd. Die Abſchreibungen dieſer Art ſtehen,
wie ſich aus den erſt bei der Berathung des Geſetzes im
Landtage dem Entwurfe hinzugefügten Sätzen 2 und 3 des
erſten Abſatzes des S. 14 ergiebt, mit der Berechnung des ge-
werblichen Einkommens auf der Grundlage der handelsrecht-
lichen Art. 31 des Allgemeinen Deutſchen Handelsgeſetzbuches)
Inventur und Bilanz im engen Zuſammenhange, erfordern
alſo die Berückſichtigung jeder, gleichviel aus welchem Grunde
zur Zeit der Anfertigung dieſer Nachweiſe eingetretenen Werths-
verminderung der betreffenden Vermögensobjekte, während
unter der Herrſchaft des Geſetzes vom 1./25. Mai 1851/73
die Ermittelung des Einkommens aus Handel und Gewerbe
auch bei Kaufleuten lediglich durch Gegenüberſtellung der Be-
triebseinnahmen und Ausgaben der maßgebenden Zeitperiode
erfolgte (vergl. Entſcheidungen des Oberverwaltungsgerichts
&. AL S 29 BD XVILS. I5}
In der früheren Geſetzgebung war hiernach nur die
„übliche Abſetzung für jährliche Abnutzung von Gebäuden
und Utenſilien“ bei dem Einkommen aus Handel und Ge-
werbe vorgeſehen. Die Anwendung der Zinſeszinsrechnung
bei Bemeſſung dieſer Abſchreibung iſt aber weder im Kreiſe
der Handels- und Gewerbetreibenden noch in der Praxis der
Verwaltungsbehörden üblich geweſen, jedenfalls niemals durch
eine Verfügung des Finanzminiſters angeordnet worden.