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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 5.1897

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 78)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62232#0352
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leiſtung auf die geſetzliche Beanſtandung, auf welche ſchon
nach dem Rechtsgrundſatz jus publicum privatorum pactis
mutari non potest — I. 38 Dig. lib. II tit. XIV — nicht
verzichtet werden könnte (vergl. übrigens Entſcheidungen des
Oberverwaltungsgerichts in Staatsſteuerſachen Bd. IV
S. 44/48), könnte nur ausgedrückt ſein, der Steuerpflichtige
willige ein, daß die Veranlagungsbehörden, abweichend
von den Angaben der Steuererklärung, das in derſelben ver-
lautbarte ſteuerpflichtige Einkommen ohne vorangegangene
Mittheilung von der Beanſtandung nach freiem Ermeſſen oder
auf Grund amtlicher Erhebungen anderweit feſtſtellten. Einer
ſolchen Einwilligung ſtände aber noch entgegen, daß eine
Verzichtleiſtung auf die durch eine rechtzeitige Abgabe der
Steuererklärung dem Cenſiten gewährleiſteten Rechte in dem
Einkommenſteuergeſetze nicht vorgeſehen iſt. Kraft poſitiver
Satzung (vergl. S. 38 a. a. O. und Art. 55 der Ausführungs-
anweiſung vom 5. Auguſt 1891) ſind die Veranlagungsbehörden
vielmehr gehalten, die Angaben des Steuerpflichtigen in der
Steuererklärung, wenn ſolche nicht beanſtandet worden ſind,
der Veranlagung zu Grunde zu legen (vergl. Entſcheidungen
des Oberverwaltungsgerichts in Staatsſteuerſachen Bd. I S. 87),
und von dieſer Verpflichtung dürfen ſich die Steuerbehörden
auch dadurch nicht für entbunden erachten, daß durch die
eigenen Angaben des Cenſiten in der Steuererklärung die
Möglichkeit, es könne ein dem S. 10 a. a. O. entſprechender
Nachweis erbracht werden, in Abrede geſtellt iſt. — — —

Yr. 60.

Einkommenſteuer. Berechnungsart.

Das Einkommen eines Stenerpflichtigen aus der Betheiligung
an einer Geſellſchaft mit beſchränkter Haftung erſcheint im
Sinne des Einkommenſtenergeſetzes als Einkommen aus
Kapitalvermögen, nicht aber wie das Einkommen aus der
Betheiligung an einer einfachen Kommanditgeſellſchaft als
 
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