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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 5.1897

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 78)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62232#0353
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Einkommen aus Handel und Gewerbe. Dieſe Verſchieden-
heit hindert die Anwendung der Durchſchnittsberechnung aus
den Ergebniſſen der drei Vorjahre, wenn der Gewinn ab-
werfende Betrieb aus der Hand der Kommanditgeſellſchaft
erſt während der dreijährigen Vorzeit in die Hand der
Geſellſchaft mit beſchränkter Haftung übergegangen iſt.
Berechnnug des im Steuerjahre ſelbſt erzielten Einkommens in
dem Falle, daß das Geſchäftsjahr nicht mit dem Steuer-
jahre zuſammenfüllt.
Einkommenſteuergeſetz vom 24. Juni 1891 58. 7, 10,
*4
Allgemeines Deutſches Handelsgeſetzbuch Art. 111, 112,
— 162 165 200 —
Geſetz, betreffend die Geſellſchaften mit beſchränkter Haftung,
vom 20. April 1892 5. 13 R.G.-Bl. S. 477).
Anweiſung des Finanzminiſters vom 5. Auguſt 1891 zur
Ausführung des Einkommenſteuergeſetzes vom 24. Juni
1891 Art. 66.

Entſcheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 29. Dezember 1896.
—— A 11796

Die Berechnung des ſteuerpflichtigen Einkommens für
das Veranlagungsjahr 1894 95 war davon abhängig, ob
ein vom Steuerpflichtigen auf 32 270 M bezifferter Verluſt
aus Handel und Gewerbe abzuſetzen wäre, was von der
Berufungskommiſſion abgelehnt war.

Ihre Entſcheidung war folgendermaßen begründet:

Das Einkommen aus der Betheiligung des Steuer-
pflichtigen an der „A'er Tuchfabrik, Geſellſchaft mit beſchränkter
Haftung“ hätte zwar ebenſo wie ſein Einkommen als Kom-
manditiſt der Kommanditgeſellſchaft N. O. & P. die rechtliche
Eigenſchaft des Einkommens aus Handel und Gewerbe (88. 7
Nr. 3, 14 des Einkommenſteuergeſetzes vom 24. Juni 1891);
es wäre auch, da die erſtere Geſellſchaft die vordem von der
letzteren betriebene Tuchfabrik übernommen hätte und in weſent-
lich unveränderter Art und Weiſe weiter betriebe, auf Grund

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