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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 5.1897

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuer- und Ergänzungssteuersachen (Nr. 1 - 78)
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https://doi.org/10.11588/diglit.62232#0347
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309

Steuerſatz von 8,40 M war daher die Steuerfeſtſetzung zu
berichtigen.

Bezüglich der Koſten war nach S. 36 des Ergänzungs-
ſteuergeſetzes, S. 49 des Einkommenſteuergeſetzes zu entſcheiden.

——

Ergänzungsſteuer.

Der zur Beſoldung der Geiſtlichen gehörige Nießbrauch an zur
Beſoldung derſelben beſtimmten Grundſtücken und Kapitalien
iſt von der Ergänzungsſteuer befreit.

Ergänzungsſteuergeſetz vom 14. Juli 1893 5. 4.

22 W ELE

Geſetz über die Vermögensverwaltung in den katholiſchen
Kirchengemeinden vom 20. Juni 1875S. 3(6.-S. S. 2;).

Anweiſung des Finanzminiſters vom 3. April 1894 zur
Ausführung des Ergänzungsſteuergeſetzes vom 14. Juli
18098 Ynr 8

Entſcheidung des V. Senats, 1. Kammer, vom 29. Dezember 1896.
Rep. E. II. b. 20/95.

Der Beſchwerde eines wegen des Nießbrauchs an
Grundſtücken zur Ergänzungsſteuer veranlagten katholiſchen
Geiſtlichen wurde vom Oberverwaltungsgericht durch Frei-
ſtellung von der Steuer entſprochen aus folgenden

— m De m

Die Berufungsentſcheidung unterliegt wegen Verletzung
der Vorſchriften des S. 4 I1 des Ergänzungsſteuergeſetzes vom
14. Juli 1893 und Art. 8 der Ausführungsanweiſung vom
3. April 1894 der Aufhebung (F. 36 des Ergänzungsſteuer-
geſetzes und S. 44 des Einkommenſteuergeſetzes).

An ſich gehören in Gemäßheit des S. 3 des Geſetzes
über die Vermögensverwaltung in den katholiſchen Kirchen-
gemeinden vom 20. Juni 1875 die zur Beſoldung der Geiſt-
lichen beſtimmten Vermögensſtücke zu dem kirchlichen Ver-
mögen. Wenn die Beſoldung der Geiſtlichen ſei es in Folge
geſetzlicher Regelung (vergl. SS. 778 ff. Tit. 11 Th. IL des
 
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