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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen: Hauptregister zu den Bänden 1 bis 5 — Register.1897

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I. Sach-Register
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https://doi.org/10.11588/diglit.61911#0025
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Baustellen, Bauterrains.

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Baugelder.
Das Ausleihen von Baugeldern ist ebensowenig Gewerbebetrieb, wie
überhaupt die Gewährung von Darlehen oder eine sonstige nutzbare
Anlegung von Kapitalien, es müssen vielmehr zur Feststellung eines
solchen weitere Merkmale, die die Annahme eines bankmäßigen oder-
ähnlichen Betriebes rechtfertigen, hinzu kommen. 3. 265.
Baukunst.
Die lediglich in Ausarbeitung von Plänen und Zeichnungen be-
stehende Ausübung der Baukunst in allen ihren der gegenwärtigen
Entwickelung des Bauwesens entsprechenden Zweigen ist steuerfrei.
3. 263.
Die Thätigkeit eines Architekten kann sich sowohl als steuerfreie
Ausübung der Kunst, wie als steuerpflichtiges Gewerbe darstellen.
Für die Besteuerung eines solchen Betriebes ist das Ueberwiegen des
gewerblichen Charakters besonders festzustellen. 4. 260.
Baumschulen.
Vaumschulenbetrieb als Kunst- und Handelsgärtnerei. 3. 333, 335.
Baustellen, Bauterrains (Ergänzungssteuer).
Ermittelung des gemeinen Wertstes bei den der künftigen Bebauung
fähigen Grundstücken, insbesondere bei Baustellen und Bauterrains.
lieber die Werthbestimmung eines Vermögenstheiles entscheidet
dessen Zustand zur Zeit der Veranlagung) daraus folgt einmal, daß
Thatumstände, wie die Möglichkeit künftiger Bebauung, durch welche
der Werth beeinflußt werden kann, nur infoweit zu berücksichtigen
sind, als sie schon jetzt, im gegenwärtigen Verkehr, den Preis beein-
flußt haben, und ferner, daß diejenigen Grundstücke, welche zur
Zeit einen selbstständigen Vermögenstheil (wirthschaftliche Einheit)
bilden, als ein Ganzes zu bewerthen sind. 5. 151, 156.
Baustelle ist das zum sofortigen Anbau reife, d. i. an einer fertig
gestellten Straße belegens Grundstück, das sich in der vom Besitzer
bestimmten oder doch durch die örtlichen Verhältnisse bedingten Größe
als besonderes Werthobjekt darstellt. Bauterrain ist ein größerer,
zusammenhängender Komplex von Grundstücken, der in absehbarer
Zeit Gegenstand der Bebauung werden kann, vorausgesetzt, daß ein
diese Grundstücke umfassender und noch gegenwärtig zur Ausführung
geeigneter Bebauungsplan festgestellt ist. 5. 152.
Fn der Regel ist jede einzelne Baustelle für sich, und ebenso
jede innerhalb des Bauterrains belegene, wenn auch viele künftige
Baustellen umfassende, zusammenhängende Besitzung als eine selbst-
ständige Einheit zu bewerthen. Dabei sind zur Vergleichung un-
mittelbar anwendbar bei Baustellen die Kaufpreise, die für andere,
nach Lage, Größe und Befchafsenheit (Straßenfront und Tiefe) mög-
lichst gleichartige Baustellen gezahlt sind, bei Bauterrains dagegen
nur die für möglichst gleichartige Komplexe gezahlten Preise, nicht
jedoch die für Baustellen in ähnlicher Lage gezahlten, die nur mittel-
bar und aushülfsweise in Betracht kommen) denn die Summe der
künftighin möglicher Weise zu erzielenden Baustellen-(Detail-)Preise
stellt keineswegs den gegenwärtigen (Engros-)Preis des ganzen Kom-
plexes dar, welcher erst durch Unternehmerthätigkeit und mannigfachen
Kapitalaufwand aus einem Vauterrain in anbaureife Baustellen um-
gewandelt werden soll. 5. 153.
Für Grundstücke, die Theile einer größeren Besitzung sind und
außerhalb eines Bebauungsplans liegen, kann nur die allgemeine
Werthsteigerung wegen Nähe der Ortschaft und wegen der etwa er-
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