Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 6.1898

Zitierlink:
https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/provgst1898/0057
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
19

— eine Wohnung inne habe, ist weder behauptet, noch sonst
irgendwie ersichtlich.
Dagegen hat der Veranlagte zur Zeit der Steuerveranlagung
für 1895/96 in der Preußischen Gemeinde A. eine Wohnung
innegehabt. Daß der maßgebende Wille des gesetzlichen Ver-
treters des Veranlagten auch auf die Absicht der dauernden
Beibehaltung einer solchen gerichtet war, darf unbedenklich aus
dem Umstande entnommen werden, daß das Jnnehaben einer
Wohnung in A. zu Beginn des Steuerjahres 1895/96 seit vier
Jahren (1. April 1891) thatsächlich andauerte. Aeußere An-
haltspunkte für die Annahme einer bevorstehenden Veränderung
sind nicht gegeben. Der nach der Behauptung des Kurators
bei diesem bestehenden Absicht, den Veranlagten bei sich
bietender Gelegenheit an einem anderen Orte unterzubringen,
kann so lange keine Bedeutung beigelegt werden, als die Ver-
wirklichung der Absicht nicht durch äußere Umstände an den Tag
gelegt ist. Ueberdies ist die Absicht des Kurators nach seiner
eigenen Erklärung von einer sich erst künftig bietenden Gelegen-
heit abhängig, also völlig ungewiß. Er hat auch in der Be-
schwerde nicht behauptet, daß er den Veranlagten inzwischen that-
sächlich anderweitig untergebracht habe.
Hiernach ist der Veranlagte in Preußen einkommen- und
ergänzungssteuerpflichtig, weil er, ohne in seinem Heimathsstaate
Hamburg einen Wohnsitz zu haben, zur Zeit der Steuer-
veranlagung in Preußen wohnte. Wollte man aber selbst das
Vorhandensein eines Wohnsitzes in Preußen leugnen, so würde
der Veranlagte im Deutschen Reiche einen Wohnsitz überhaupt
nicht haben und dann schon auf Grund seines bloßen Aufenthalts
in Preußen daselbst steuerpflichtig sein (§. 1 Abs. 1, §. 2 Abs. 1
des Reichsgesetzes vom 13. Mai 1870, 1 Nr. 2a des Ein-
kommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891, tz. 2 I des Ergänzungs-
steuergesetzes vom 14. Juli 1893).

II.
Entscheidung des VI. Senats, 1. Kammer, vom 24. Juni 1897.
Usp. L. XI. L. 4/96.
Die Beschwerde des Steuerpflichtigen, eines für das Steuer-
jahr 1895/96 in Preußen veranlagten Handlungsreisenden
2*
 
Annotationen