28
die Vorfrage erledigt worden ist, ob die fraglichen Werthpapiere
in Deutschland einen Börsenkurs haben, also (Art. 15 IV der
Ausführungsanweisung vom 3. April 1894) ob für dieselben an
einer deutschen Börse amtlich ein Kurs notirt wird, und daß
dann je nach der Beantwortung dieser Frage der Kurswerth
oder der Verkaufswerth, das heißt der bei einem Verkaufe zu
erzielende Werth ermittelt ist. Ob eine amtliche Kursnotirung
als vorliegend angenommen wird, ist nicht klar; wurde von
dieser Annahme ausgegangen, so durfte nicht, wie es geschehen
ist, mit dem in Folge davon, daß die zu bewerthenden Papiere
auf den Markt geworfen würden, zu erwartenden Kursrückgang
gerechnet werden. Außerdem aber ist nicht beachtet, daß der für
die Bestimmung des Werthes, sei es nach dem Börsenkurse, sei
es nach dem Verkaufswerthe, maßgebende Zeitpunkt nach tz. 10
des Ergänzungssteuergesetzes und Art. 5 Nr. 3 der Ausführungs-
anweisung der 31. Dezember 1894, der Tag des letzten Ab-
schlusses ist. Der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung,
daß die betreffenden Aktien zu der Zeit, wo sie den angegebenen
Kurs hatten, in Folge von angeblichen abbauwürdigen Gold-
funden in Ostafrika vorübergehend höher bewerthet worden seien,
ist daher eine Bedeutung nicht abzusprechen. Hiernach unterliegt
die Berufnngsentscheidung wegen Nichtanwendung der 10
und 12 des Ergänzungssteuergesetzes der Aufhebung (§. 44 des
Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891, §. 36 des Er-
gänzungssteuergesetzes).
Die Berufungskommission, an welche die Sache zur ander-
weiten Entscheidung zurückzugeben ist, hat zunächst von Neuem
zu der Abschätzung der in Rede stehenden Effekten unter Beachtung
der oben angedeuteten Gesichtspunkte zu schreiten. Haben die-
selben am 31. Dezember 1894 in Deutschland einen Börsenkurs
gehabt, so ist dieser für die Veranlagung für 1895/96, um welche
es sich handelt, allein maßgebend; trifft diese Voraussetzung bei
den Papieren oder bei einigen derselben nicht zu, so bleibt
für diese der Verkaufswerth zu ermitteln, wobei der Bestand,
so wie er vorhanden war, zu Grunde zu legen ist. Voraus-
sichtlich würde der Verkaufswerth, wenn die Papiere an außer-
deutschen Börsen gehandelt werden sollten, den dort notirten
Kursen annähernd gleich sein.
die Vorfrage erledigt worden ist, ob die fraglichen Werthpapiere
in Deutschland einen Börsenkurs haben, also (Art. 15 IV der
Ausführungsanweisung vom 3. April 1894) ob für dieselben an
einer deutschen Börse amtlich ein Kurs notirt wird, und daß
dann je nach der Beantwortung dieser Frage der Kurswerth
oder der Verkaufswerth, das heißt der bei einem Verkaufe zu
erzielende Werth ermittelt ist. Ob eine amtliche Kursnotirung
als vorliegend angenommen wird, ist nicht klar; wurde von
dieser Annahme ausgegangen, so durfte nicht, wie es geschehen
ist, mit dem in Folge davon, daß die zu bewerthenden Papiere
auf den Markt geworfen würden, zu erwartenden Kursrückgang
gerechnet werden. Außerdem aber ist nicht beachtet, daß der für
die Bestimmung des Werthes, sei es nach dem Börsenkurse, sei
es nach dem Verkaufswerthe, maßgebende Zeitpunkt nach tz. 10
des Ergänzungssteuergesetzes und Art. 5 Nr. 3 der Ausführungs-
anweisung der 31. Dezember 1894, der Tag des letzten Ab-
schlusses ist. Der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung,
daß die betreffenden Aktien zu der Zeit, wo sie den angegebenen
Kurs hatten, in Folge von angeblichen abbauwürdigen Gold-
funden in Ostafrika vorübergehend höher bewerthet worden seien,
ist daher eine Bedeutung nicht abzusprechen. Hiernach unterliegt
die Berufnngsentscheidung wegen Nichtanwendung der 10
und 12 des Ergänzungssteuergesetzes der Aufhebung (§. 44 des
Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891, §. 36 des Er-
gänzungssteuergesetzes).
Die Berufungskommission, an welche die Sache zur ander-
weiten Entscheidung zurückzugeben ist, hat zunächst von Neuem
zu der Abschätzung der in Rede stehenden Effekten unter Beachtung
der oben angedeuteten Gesichtspunkte zu schreiten. Haben die-
selben am 31. Dezember 1894 in Deutschland einen Börsenkurs
gehabt, so ist dieser für die Veranlagung für 1895/96, um welche
es sich handelt, allein maßgebend; trifft diese Voraussetzung bei
den Papieren oder bei einigen derselben nicht zu, so bleibt
für diese der Verkaufswerth zu ermitteln, wobei der Bestand,
so wie er vorhanden war, zu Grunde zu legen ist. Voraus-
sichtlich würde der Verkaufswerth, wenn die Papiere an außer-
deutschen Börsen gehandelt werden sollten, den dort notirten
Kursen annähernd gleich sein.