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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 6.1898

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daß der Censit aus der Entscheidung keine Auskunft erhält,
welche Stellung die Berufungskommission zu seinen Angaben
über den Werth des gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals
genommen hat. In dem Personalblatt ist mit 800 für Ma-
schinen und Werkzeuge, 1 000 für Vorräthe an Maaren,
Roh- und Hülfsstoffen, 4 000 ^ Geld, 150^ Außenständen
gerechnet, wovon die oben mitgetheilten Angaben des Censiten
wesentlich abwichen. Daß die Berufungskommission dem Personal-
blatt gefolgt ist, ist anzunehmen; aber der Censit kann aus der
Entscheidung nicht ersehen, wie die Berufungskommission sein ab-
weichendes Vorbringen beurtheilt hat. Wegen dieser wesentlichen
Mängel des Verfahrens (Art. 66 Nr. 2 Abs. 5 der Ausführungs-
anweisung vom 5. August 1891; Art. 48 Nr. 1 der Ausführungs-
anweisung vom 3. April 1894) unterliegt die Berufungsent-
scheidung der Aufhebung G. 36 des Ergänzungssteuergesetzes
vom 14. Juli 1893; §. 44 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes
vom 24. Juni 1891).
Die Berufungskommission, an welche die Angelegenheit zur
anderweiten Entscheidung zurückzugeben ist, wird das gewerb-
liche Anlage- und Betriebskapital unter Mitberücksichtigung der
jetzt in der Beschwerdefchrift von dem Censiten gemachten An-
gaben von Neuem festzustellen haben. Es ist darüber mit dem
Censiten zu verhandeln, der in der Beschwerdeschrift das Anlage-
und Betriebskapital, abgesehen von dem dem Gewerbebetriebe
gewidmeten unbeweglichen Vermögen, auf 2 000 beziffert.
Der Hauptdifferenzpunkt liegt in dem Kassenbestande und bedarf
sorgfältiger Erwägung.
Anlangend die Bewerthung des Grundvermögens ist es
durch die Sachlage geboten und auch dem Vorbringen des Cen-
siten entsprechend, daß von dem 1889 von dem Censiten ge-
zahlten Kaufpreise ausgegangen und dazu die seitdem eingetretene
Werthverbesferung berücksichtigt wird.
Aus der zu erlassenden neuen Entscheidung muß der Censit
ersehen können, wie die Berufungskommission gerechnet und seine
Anführungen beurtheilt hat.
 
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