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des Steuerpflichtigen, deren Beitreiblichkeit in der Beschwerde
anscheinend nicht mehr bestritten werden soll, wird auch in Er-
wägung zu ziehen sein, ob der Eingang der Zinsen mit Rücksicht
auf das in der Berufungsschrift erwähnte Versprechen zweier Söhne,
für die Verzinsung Sorge zu tragen, wirthschaftlich gesichert er-
scheint. Der Umstand, daß sich der Steuerpflichtige angeblich
durch verwandtschaftliche Rücksichten von der gerichtlichen Bei-
treibung seiner Forderungen abhalten läßt, hat dagegen außer
Betracht zu bleiben. Nach dem Ergebniß der in den angegebenen
Richtungen anzustellenden Ermittelungen wird die Berufungs-
kommission zu prüfen haben, ob und mit welchem Betrage die
Kapitalforderungen gemäß §. 12 Abs. 3, tz. 16 des Ergänzungs-
steuergesetzes vom 14. Juli 1893 bei der Berechnung des steuer-
baren Vermögens in Ansatz zu bringen und ob die Zinsen als
feststehende Einnahme mit dem bedungenen Jahresbetrage oder als
unsichere und demnach schwankende nach dem Durchschnitt der
in den drei Vorjahren aufgekommenen Beträge in die Berechnung
des steuerpflichtigen Einkommens einzustellen, bezw. bei erwiesener
Unbeitreibüchkeit völlig außer Betracht Zu lassen sind.
Nr. 68.
Einkommensteuer.
Art der Berechnung des Gebäudeeinkommens in dem Falle, daß
das Leerwerden einer vermietheten Wohnung zur Zeit der
Veranlagung oder bei Beginn des Steuerjahres schon fest-
stellbar ist.
I.
Etnscheidung des V. Senats vom 5. November 1897. Usp. V- 6/96.
Auf Beschwerde des Steuerpflichtigen, bei dessen Veranlagung
für das Steuerjahr 1895/96 Einkommen aus Grundvermögen,
darunter auch Gebäudeeinkommen, in Frage kam, erfolgte Auf-
hebung der Berufungsentscheidung wegen verschiedener Mängel
des Verfahrens, und die für die anderweite Bearbeitung und Ent-
scheidung erforderliche Anweisung ertheilte das Oberverwaltungs-
gericht durch folgende Ausführungen in den
des Steuerpflichtigen, deren Beitreiblichkeit in der Beschwerde
anscheinend nicht mehr bestritten werden soll, wird auch in Er-
wägung zu ziehen sein, ob der Eingang der Zinsen mit Rücksicht
auf das in der Berufungsschrift erwähnte Versprechen zweier Söhne,
für die Verzinsung Sorge zu tragen, wirthschaftlich gesichert er-
scheint. Der Umstand, daß sich der Steuerpflichtige angeblich
durch verwandtschaftliche Rücksichten von der gerichtlichen Bei-
treibung seiner Forderungen abhalten läßt, hat dagegen außer
Betracht zu bleiben. Nach dem Ergebniß der in den angegebenen
Richtungen anzustellenden Ermittelungen wird die Berufungs-
kommission zu prüfen haben, ob und mit welchem Betrage die
Kapitalforderungen gemäß §. 12 Abs. 3, tz. 16 des Ergänzungs-
steuergesetzes vom 14. Juli 1893 bei der Berechnung des steuer-
baren Vermögens in Ansatz zu bringen und ob die Zinsen als
feststehende Einnahme mit dem bedungenen Jahresbetrage oder als
unsichere und demnach schwankende nach dem Durchschnitt der
in den drei Vorjahren aufgekommenen Beträge in die Berechnung
des steuerpflichtigen Einkommens einzustellen, bezw. bei erwiesener
Unbeitreibüchkeit völlig außer Betracht Zu lassen sind.
Nr. 68.
Einkommensteuer.
Art der Berechnung des Gebäudeeinkommens in dem Falle, daß
das Leerwerden einer vermietheten Wohnung zur Zeit der
Veranlagung oder bei Beginn des Steuerjahres schon fest-
stellbar ist.
I.
Etnscheidung des V. Senats vom 5. November 1897. Usp. V- 6/96.
Auf Beschwerde des Steuerpflichtigen, bei dessen Veranlagung
für das Steuerjahr 1895/96 Einkommen aus Grundvermögen,
darunter auch Gebäudeeinkommen, in Frage kam, erfolgte Auf-
hebung der Berufungsentscheidung wegen verschiedener Mängel
des Verfahrens, und die für die anderweite Bearbeitung und Ent-
scheidung erforderliche Anweisung ertheilte das Oberverwaltungs-
gericht durch folgende Ausführungen in den