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seitens des zuständigen Stenerausschusses beendet (vergl. 13,
15, 29 des Gewerbesteuergesetzes, Art. 34 bis 38 der Aus-
fuhrungsanwersung vom November 18Ä' dagegen war zu Mer-
Zeit das Ergebniß der Veranlagung noch in keiner Weise, weder
durch Auslegung der Steuerrolle (§. 31), noch durch Zustellung
der Steuerzuschrift (§. 32) zur Kenntniß der Steuerpflichtigen
gebracht (vergl. auch Art. 39 Abs. 3, 40, Nr. 3 der Ausführungs-
anweisung). Vor diesem Zeitpunkt ist eine Anfechtung des Er-
gebnisses der Veranlagung seitens der Steuerpflichtigen aus-
geschlossen, da es bis dahin überhaupt noch nicht unabänderlich in
die Außenwelt getreten ist, von einem Anfechtungsrecht der Steuer-
pflichtigen also noch nicht die Rede sein kann. In Ueberein-
stimmung damit hat das Gesetz in §. 35 den regelmäßigen Beginn der
Ausschlußsrist auf den der Zustellung der Steuerzuschrift folgenden
Tag festgesetzt. Dem Schreiben des Beschwerdeführers vom
12. Februar 1895 kann daher nurMe Bedeutung eines Protestes
gegen seine Behandlung als Steuerpflichtiger bei der Veranlagung,
nicht aber die der Einlegung des Einspruchs gegen das ihm erst
am 19. März 1895 durch Zustellung der Steuerzuschrift bekannt
gewordene Ergebniß der Veranlagung beigelegt werden. Hier-
über konnte der Steuerpflichtige umsoweniger im Zweifel sein,
als ihm in dem Bescheide vom 16. Februar 1895 ausdrücklich
eröffnet worden ist, daß seine Einwendungen bei der Veranlagung
nicht mehr hätten berücksichtigt werden können und ihm deshalb
die Einlegung des Einspruchs innerhalb der vorgeschriebenen
Frist nach Empfang der Steuerzuschrift anheimgestellt werde.
Hiernach war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen
und der Steuerpflichtige nach §. 37 Abs. 3 des Gewerbesteuer-
gesetzes, tz. 49 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891
mit den Kosten des Rechtsmittels zu belasten.
Nr. 4.
Zerlegung des Steuersatzes.
Haben die sämmtlichen Gewerbebetriebe des Steuerpflichtigen im
Ganzen keinen Ertrag geliefert, so muß die Zerlegung des
Steuersatzes nach dem Verhältnisse des an den einzelnen Be-
seitens des zuständigen Stenerausschusses beendet (vergl. 13,
15, 29 des Gewerbesteuergesetzes, Art. 34 bis 38 der Aus-
fuhrungsanwersung vom November 18Ä' dagegen war zu Mer-
Zeit das Ergebniß der Veranlagung noch in keiner Weise, weder
durch Auslegung der Steuerrolle (§. 31), noch durch Zustellung
der Steuerzuschrift (§. 32) zur Kenntniß der Steuerpflichtigen
gebracht (vergl. auch Art. 39 Abs. 3, 40, Nr. 3 der Ausführungs-
anweisung). Vor diesem Zeitpunkt ist eine Anfechtung des Er-
gebnisses der Veranlagung seitens der Steuerpflichtigen aus-
geschlossen, da es bis dahin überhaupt noch nicht unabänderlich in
die Außenwelt getreten ist, von einem Anfechtungsrecht der Steuer-
pflichtigen also noch nicht die Rede sein kann. In Ueberein-
stimmung damit hat das Gesetz in §. 35 den regelmäßigen Beginn der
Ausschlußsrist auf den der Zustellung der Steuerzuschrift folgenden
Tag festgesetzt. Dem Schreiben des Beschwerdeführers vom
12. Februar 1895 kann daher nurMe Bedeutung eines Protestes
gegen seine Behandlung als Steuerpflichtiger bei der Veranlagung,
nicht aber die der Einlegung des Einspruchs gegen das ihm erst
am 19. März 1895 durch Zustellung der Steuerzuschrift bekannt
gewordene Ergebniß der Veranlagung beigelegt werden. Hier-
über konnte der Steuerpflichtige umsoweniger im Zweifel sein,
als ihm in dem Bescheide vom 16. Februar 1895 ausdrücklich
eröffnet worden ist, daß seine Einwendungen bei der Veranlagung
nicht mehr hätten berücksichtigt werden können und ihm deshalb
die Einlegung des Einspruchs innerhalb der vorgeschriebenen
Frist nach Empfang der Steuerzuschrift anheimgestellt werde.
Hiernach war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen
und der Steuerpflichtige nach §. 37 Abs. 3 des Gewerbesteuer-
gesetzes, tz. 49 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891
mit den Kosten des Rechtsmittels zu belasten.
Nr. 4.
Zerlegung des Steuersatzes.
Haben die sämmtlichen Gewerbebetriebe des Steuerpflichtigen im
Ganzen keinen Ertrag geliefert, so muß die Zerlegung des
Steuersatzes nach dem Verhältnisse des an den einzelnen Be-