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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 6.1898

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Der Beschwerde des Steuerpflichtigen, welcher auch die
fraglichen 12 100.//. als aus nicht Preußischem Gewerbe-
betriebe fließendes Einkommen von der Besteuerung in Preußen
ausgeschlossen wissen wollte (§. 6 Nr. 1 a. a. O.), wurde vom
Oberverwaltungsgericht im Endergebnisse zwar der Erfolg versagt;
dennoch wurde der Ausführung der Berufungskommission nicht
beigetreten, nach welcher der Censit als Gewerbetreibender anzu-
sehen und nur der Bezug des Gehalts nicht als Einkommen
aus Gewerbebetrieb, sondern als solches aus Gewinn bringender
Beschäftigung zu erachten wäre, aus folgenden

Gründen:
Die hier erhebliche Frage, ob die aus dem Betriebe der in
Rede stehenden Gesellschaft herrührenden Bezüge gewerbliches
Einkommen des Censiten darstellen, ist lediglich vom Stand-
punkte der Preußischen Einkommensteuergesetzgebung aus zu be-
urtheilen und nach dieser zu verneinen.
Wie bereits in dem Erkenntnisse des Zweiten Senats des
Oberverwaltnngsgerichts vom 14. März 1893 (Entscheidungen
des Oberverwaltungsgerichts Bd. XXIV S. 40) näher dargelegt
worden ist, liegt hinsichtlich der Steuerpflicht der persönlich
haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
der Schwerpunkt auf dem Gebiete des steuerlichen Spezialgesetzes,
sodaß dessen Bestimmungen entscheidend sind und es nicht
darauf ankommt, ob nach dem Handelsgesetzbuche der genannten
Gesellschaft der Charakter der Societät beiwohnt, und ob im
Sinne jenes Gesetzes die Personen der Geschäftsinhaber — sei
es allein, sei es in Gemeinschaft mit der Aktiengesellschaft —
das gesellschaftliche Gewerbe betreiben. Nun hat zwar das
Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 nicht, wie in dem
1 des früheren Kommunalabgabengesetzes vom 27. Juli 1885
und in dem §. 33 Nr. 3 des jetzt in Geltung befindlichen
Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 geschehen ist, die
Kommanditgesellschaft auf Aküen ausdrücklich als das Rechts-
subjekt, welches das Gewerbe betreibt, bezeichnet. Hierzu lag
nämlich keine Veranlassung vor, weil das Staatssteuergesetz —
entgegen den genannten Gemeindesteuergesetzen — die betreffen-
den Gesellschaften, welche in Preußen einen Sitz haben, unbe-
 
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